2Q9
schäften behauptet, die Konzession sei unheilbar nichtig, weil sie von der unzuständigen Behörde erteilt worden wäre. Wenn wir diese Theorie praktisch durchführen wollten, müßten die Gesellschaften auf der Stelle herausgeben, was sie noch haben, und man könnte ihnen höchstens Ersatz ihrer notwendigen Auslagen bewilligen. Ein solcher Gewaltakt würde doch wohl niemanden in seinem Rechtsgefühl besonders befriedigen. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Konzessionierungen vor kurzer Zeit erfolgt und nicht schon seit Jahrzehnten bekannt gewesen wären. Da die berechtigten Instanzen mit keiner Silbe Protest gegen jene Verfügungen erhoben haben, müssen sie sie auch jetzt gegen sich gelten lassen. Sonst liefe die Konzessionsfrage auf einen unerhörten Schwindel hinaus. Sonst wären die Konzessionen nichts anderes gewesen als eine Falle, mittels deren das Reich in den schweren Anfangsjahren unserer Kolonialpolitik Kapital in die Schutzgebiete gelockt hätte 1 ). Wir leben in einem Rechtsstaat und lehnen deshalb die Billigung eines solchen Vorschlages mit Entschiedenheit ab 2 ).
Selbstverständlich können wir nach dem Vorstehenden Hesse auch darin nicht beipflichten, wenn er die in Frage kommenden Konzessionen als Privilegien im Sinne des Preuß. Allg. Landrechts ansieht. Allerdings galt bis zum Inkrafttreten des BGB. in den Schutzgebieten subsidiär Preuß. Allgem. Landrecht, soweit es zivil- rechtliche Normen enthielt 3 ). Wir haben aber schon oben ausgeführt, aus welchen Gründen öffentlich-rechtliche Normen zur Anwendung zu bringen sind. Für diese hat Preuß. Allgem. Landrecht niemals in den Schutzgebieten Geltung gehabt.
§ 32
3. Die Verwirkungs- und Enteignungsfrage
Gelegentlich der Behandlung der einzelnen Gesellschaften haben wir schon nebenbei eine Reihe von Angriffen besprochen, die gegen die eine oder andere Gesellschaft vorzugsweise gerichtet werden. So diejenigen Einwendungen, die sich auf die Lüderitzschen Eingeborenenverträge beziehen, oben S. 31 ff., die betreffs der angeblich zu hohen Landpreise oben S. 179h, die gegen die Kaoko gerichteten oben
*) § 263 des StGBs.
2 ) Man denke bei solchen Vorschlägen immer an unsere Unternehmen in Kleinasien, Argentinien, China, Venezuela. Würden wir es in Ordnung finden, wenn diese entrechtet würden ?
3 ) § 2 des Schutzgebietsgesetzes vom 15. III. 88 in Verb, mit § 3 des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes vom 10. VII. 79.