Unkosten, die natürlich sehr schwer zu verdienen waren; sie sind der Hauptanlaß für den durchschnittlichen Verlust von 238631,80 Mk. im Jahre. Man muß die Frage aufwerfen, ob es der Nordwestkamerungesellschaft nicht möglich sein sollte, ihre Geschäftsunkosten bedeutend zu reduzieren. Dennoch ist natürlich viel wesentlicher, daß es der Gesellschaft bisher nicht gelungen ist, im »Schutzgebiet mit Gewinn zu arbeiten, denn nur dort kann der Schatz liegen, den sie zu heben berufen ist. In dieser Beziehung siehts nicht sehr günstig aus. Nur wenn das afrikanische Unternehmen 1907 den anderthalbfachen Ertrag gebracht hätte, wie im Durchschnitt der 6 vorangegangenen Jahre 1 ), würde die große Debetsumme von 1907 gedeckt gewesen sein. Der letzte Geschäftsbericht erklärt diesen, besonders schlechten Abschluß vor allem mit dem Rückgang des Kautschukpreises. Umgekehrt müßte daher das laufende Geschäftsjahr ertragreicher werden, da der Gummipreis fast unausgesetzt steigt. Außerdem müßte jede Verringerung der bei den teuren Geldverhältnissen besonders des Jahres 1907 äußerst kostspieligen Gesellschaftsschuld auch erhebliche Minderung der Geschäftsunkosten zur Folge haben. Wir können daher hoffen, daß die GNWK, wenn sie die gegenwärtige Krisis überwindet, doch noch mit Erfolg ihr Konzessionsgebiet bearbeiten kann.
Dritter Teil
Die rechtliche Bedeutung der Landgesellschaften Vorbemerkung
Es ist nicht unsere Absicht, an dieser Stelle eine erschöpfende Behandlung des Landgesellschaftsrechts zu geben, besonders da ein solches, wenn man alles berücksichtigen wollte, das gesamte Recht der Kolonialgesellschaften umfassen müßte. Wir wollen uns hier auf drei besonders in die Augen springende Punkte beschränken, und zwar auch ihnen widmen wir uns nur soweit, als nötig ist zum Verständnis der gegenwärtigen Rechtslage unserer Gesellschaften. Wir wollen behandeln:
1. die für Landgesellschaften geltenden wichtigsten Rechtsnormen
2. die rechtliche Bedeutung der Konzessionen,
3. die Vorschläge, die gemacht worden sind, um den Gesellschaften ihren derzeitigen Landbesitz wieder zu entziehen, unter rechtlicher Beurteilung dieser Vorschläge.
1 ) Dieser betrug 180000 Mk.; bedauerlicher Weise betrugen die afrikanischen Einnahmen im Durchschnitt der Jahre 1904—1907 sogar nur 122000 Mk., im Jahre 1907 noch erheblich weniger.