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Die Landgesellschaften in den deutschen Schutzgebieten : Denkschrift zur Kolonialen Landfrage / von Herbert Jäckel
Entstehung
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291
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§ 30

1. Das Recht der Landgesellschaften

I. Eigentümlicherweise ist es nicht leicht, die Landgesellschaften in unsern Rechtsschematismus einzugliedern, weil sie in ihrer recht­lichen Basis nach außen wie nach innen stark von einander ab­weichen.

So unterscheiden sich die Gesellschaften von einander in ihrem Rechtsverhältnis zu ihrem Landbesitz je nachdem sie Grundeigentum oder nur das Recht haben, herrenloses Land in Besitz zu nehmen 1 ). Zu jener Klasse gehören die NGC., die DKG., die South West, die Kaoko, die Territories und die Otavi und zwar ist nur die DKG. und die Kaoko vom Tage ihrer Gründung an im Besitz von Grund­eigentum in diesem Sinne gewesen 2 ), während die Territories und die Otavi erst durch Auswahl von ihr zu Eigentum angebotenem Land Eigentümer wurden und zu dieser Auswahl mehrere Jahre brauchten. Die übrigen Gesellschaften haben erst durch Inbesitznahme von herrenlosem Land Eigentum erlangt. Noch nicht gänzlich zum Abschluß gelangt ist diese Entwicklung bei der GNWK., während die OEG. und die KEG. noch so gut wie nichts in Besitz ge­nommen haben.

Die Form dieses Rechtserwerbs war sonach folgende:

1. Derivativ haben ihr Grundeigentum erworben:

a) die DKG.; Vorbesitzer: Lüderitz.

b) die Kaoko; Vorbesitzer: die DKG.

c) die Territories; Vorbesitzer: der Fiskus.

d) die Otavi; Vorbesitzer: die South West.

2. Originär durch Occupation herrenlosen Landes ist das Grund­eigentum von den übrigen Gesellschaften erworben worden und zwar wurde der NGC. die Erlaubnis durch einen sog. Schutzbrief erteilt 3 ), den verbleibenden 5 Landgesellschaften durch Konzession 4 ).

Auch der Vertrag zwischen dem Fiskus und der Territories, durch den jener die Übertragung von Eigentum versprach, ist als Konzession anzusehen 5 ). Im Gegensatz zur Territories haben die übrigen oben unter 1 genannten Gesellschaften ihr Grundeigentum durch entgeltliches Rechtsgeschäft erlangt.

Manche Gesellschaften sind eingeborenen Häuptlingen gegen-

1 ) Yergl. oben S. 7.

2 ) Vergl. oben S. 31 ff.

3 ) Dessen rechtliche Bedeutung s. oben S. 22 ff.

4 ) Deren rechüiche Bedeutung s. unten in § 31.

5 ) S. unten S. 296 ff.

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