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Die Landgesellschaften in den deutschen Schutzgebieten : Denkschrift zur Kolonialen Landfrage / von Herbert Jäckel
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Interesse verzögert habe, konnte von uns, abgesehen von der Boden­spekulation in den Hafenstädten, zurückgewiesen werden. Bei den häufigen starken Erschütterungen des Landes ist es geradezu er­staunlich, daß das winzige Kapital der Gesellschaft nicht längst ver­schwunden ist. Wir erklären uns dieses Rätsel mit der überaus vor­sichtigen und zurückhaltenden Verwendung von verfügbaren Mitteln für das Schutzgebiet, die für die Haltung der DKG. vom ersten Tage an bezeichnend ist und mit dem unerschöpflichen Vorrat an Grund­rechten dieser Gesellschaft, deren Wert offenbar noch niemals genügend gewürdigt wurde. Wenn wir also alles in allem der DKG. keine Anerkennung für ihre Leistungen schuldig sind, so müssen wir doch jedenfalls in ihr diejenige Unternehmung achten, die nächst Lüderitz zuerst in Deutschland ein Auge für die großen Avirtschaftlichen Schätze hatte, die im sandigen SWA. verborgen liegen.

§ 24

2. Die wirtschaftliche Entwicklung der Kaoko-Land- und .Minengesellschaft

I. Gründung. Durch Verkauf der nördlichen Hälfte ihres Landbesitzes schuf die DKG. 1892 die wirtschaftlichen Grundlagen für ihre wichtigste Tochtergesellschaft, die Kaoko. Die am 14. April 1895 durch notariellen Vertrag als deutsche Kolonialgesellschaft kon­stituierte Kaoko erlangte am 10. Mai 1895 die Genehmigung ihres Statuts durch den Reichskanzler, am 27. Juni 1895 durch Beschluß des Bundesrates 1 ) die Korporationsrechte 2 ).

II. Grundkapital. Das Grundkapital betrug von Anfang' an nominell 10 Millionen Mk., wovon 8 Millionen Mk. begeben sind und als vollbezahlt gelten. Es ist eingeteilt in 50000 auf den Inhaber lautende Anteile zu je 200 Mk. Diesem bedeutenden Passivposten steht als Aktivum hauptsächlich der Wert des 100000 qkm umfassenden Grundbesitzes gegenüber. Diesen zu 1 Mk. pro ha angesetzt 3 ), kommen wir allerdings auf 10 Millionen Mk.; da er aber vorläufig jeder Liqui­dität ermangelt, ist eine Rentabilität dieser Gesellschaft mindestens für lange Jahre ausgeschlossen. Überdies ist zu bedenken, daß 1892,

*) DKolBl. 1895 S. 400.

2 ) Vergl. hierzu und zum folgenden die Ausführungen oben S. 66ff., sowie die amtl. Denkschr. v. 25. II. 1905 S. 33 ff, 7off, und die im Februar 1906 von der Gesellschaft der 2. Landkommission überreichte »Denkschrift über die Tätigkeit der Kaoko-Land- und Minengesellschaft im deutschsüdwestafrikanischen Schutzgebiete« (nicht gedruckt, nur in Schreibmaschinenschrift, mit dem Datum »März 1905«).

3 ) Vergl. oben S. 184.