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Vertrag vom 12. Mai 1903 unterscheidet sich von dem Vertrag vom 29. September 1899 nur durch die abgeänderte Eisenbahnbauverpflichtung — die bis Ende 1906 zu errichtende Bahn sollte von Otavi nach Swakopmund gehen — und durch den der South West zu gewährenden Preis: Keine Barzahlung, nur Genußscheine und auch
von diesen mußte sich die South West bei der Emission mit der Hälfte, 100000 Stück, begnügen, während die übrigen 100000 den Anteilseignern zugute kamen, derart, daß auf je 2 begebene Anteile ein Genußschein kam. Dem fügte die Kolonialabteilung am 7. Juli 1903 durch Verordnung 1 ) außer der Genehmigung die Verlängerung der Betriebsbeginnfrist bis Ende 1906 hinzu — danach wurde nochmals eine Fristverlängerung bis Ende 1907 gewährt.
Wir werden nicht fehlgehen, wenn wir auch diese Verzögerung ebenso wie das sonst unverständliche allseitige Entgegenkommen gegenüber der neuen Gesellschaft dem erneuten Weichen des Kupferpreises zuschreiben. Der hohe Durchschnittskurs der Jahre 1899 und 1900 mit 1604 und 1601 Mk. wich 1901 auf 1549, 1902 auf 1154. Damit war das Unternehmen aufs neue in Frage gestellt und es geschah einfach nichts, weil niemand ein Interesse an der Ausbeutung der sog. Otavikonzession 2 ) hatte. Zweifellos sind die geschilderten Maßregeln von 1903, die das Zustandekommen der Gesellschaft end- giltig sicherten, wieder nur der damaligen kleinen Erholung des Kupferpreises zuzuschreiben. Der Durchschnittspreis betrug 1903 wieder 1305, 1904 1274, um seitdem bis Anfang 1907 stark zu steigen (Januar 1907: 2128). Wir werden besonders im 2. Teil auf diese Gesellschaft zurückkommen.
§ U
3. Die Ostafrikanische und die Kamerun-Eisenbahngesellschaft vom historisdien, wirtschaftlichen und rechtlichen Standpunkt
I.
Während die Otavi nach vorstehendem ihre Entstehung einer Konzession jedenfalls nicht verdankt, sondern lediglich auf Verträge zwischen der South West und anderen Unternehmen zurückgeht — deren Rechte freilich stammen von der Konzession der South West — so sind die beiden hier noch kurz zu erwähnenden Gesellschaften
*) Abgedr. in der Denkschrift von 1905 S. 7 7 f.
2 ) Wir haben gesehen, daß keine Konzession vorliegt, sondern ein entgeltlicher Vertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, der nur der Genehmigung der Regierung bedurfte.