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Die Landgesellschaften in den deutschen Schutzgebieten : Denkschrift zur Kolonialen Landfrage / von Herbert Jäckel
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wir Herrn Dr. Scharlach bei, wenn er deren baldige Aufhebung im allgemeinen Interesse empfiehlt 1 ).

Wie schon erwähnt, wurde diese Konzession durch Vertrag zwischen Kolonialdirektor v. Buchka in Vertretung des Landesfiskus von Kamerun und Herrn Max Schöller in Vertretung des Syndikats, respektive der Handelsgesellschaft NW.-Kamerun, vom 31. Juli 1899 erteilt. Am 13. September 1899 trat die GNWK. als deutsche Kolonialgesellschaft mit dem Sitz in Berlin zusammen. Am 17. No­vember 1899 verlieh ihr der Bundesrat die Rechtsfähigkeit.

Der Federkrieg, der nach Erteilung der Nordwestkamerun- Konzession gegen das Konzessionswesen ausbrach und den Sturz des Kolonialdirektors v. Buchka zur Folge hatte (6. Juni 1900), kann von uns nicht im einzelnen verfolgt werden. Wirtschaftliche Ent­wicklung der GNWK. s. unten in § 29. Rechtliche Bedeutung der Konzessionen s. unten in § 31.

D. Dritte Periode

§ 15

1. Vorbemerkung

Die drei Gesellschaften, deren Gründungsgeschichte wir in dieser letzten, wahrscheinlich noch nicht abgeschlossenen Periode zu er­wähnen haben, sind sämtlich Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Unter­nehmen, deren Landrechte auf das fast allgemein anerkannte Motiv zurückgehen, daß ein Unternehmen, dessen Zweck und Hauptleistung der Bau eines Schienenweges auf eigene Kosten, also Erschließung von bisher unerschlossenem Gebiet ist, daß ein solches Unternehmen auch ein Recht auf Beteiligung an dem bedeutenden Wertzuwachs erlangt, den das vorher fast wertlose Land durch seine Arbeit er­fährt. Diese nur für Kolonien geltende Regel findet weiter ihre Be­rechtigung in der Unmöglichkeit, in solchen Gebieten die Rentabilität eines bloßen Eisenbahnbetriebes vorauszusehen; auch hier werden also Bergbau- und Landrechte vom Staat unentgeltlich zur Ver­fügung gestellt, um Kapital für eine wichtige Erschließungsarbeit in die Kolonie zu locken. Der Gedanke der Konzessionierung eines solchen Unternehmens mit Land- und Minenrechten ist schon deshalb als besonders glücklich anzusehen, weil ein Eisenbahnbetrieb, der zu seinem landwirtschaftlichen oder industriellen Unternehmen die

!) DKZ. 1900, s. 37 ff.