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Die Landgesellschaften in den deutschen Schutzgebieten : Denkschrift zur Kolonialen Landfrage / von Herbert Jäckel
Entstehung
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gab es ja noch kein Enteignungsverfahren sicherzustellen. In diesem Vertrag erhielt das Syndikat

1. ohne weitere Bedingung das ausschließliche Bergbaurecht im Minengebiet der DKG. südlich des 24. 0 südlicher Breite und nördlich des Oranjeflusses mit Ausnahme der Pomona­mine 1 ). Hiergegen verpflichtete sich das Syndikat vorzugs­weise, ein Drittel vom Gewinn aus den Berggerechtsamen an die DKG. abzuführen 2 ), mindestens aber jährlich 10000 Mk 3 ). Dieser Bestimmung gemäß entrichtete die Territories das war so gut wie die einzige reale Folge dieses Abkommens 18931900 jährlich 10000 Mk. an die DKG., vergl. unten § 23 I.

2. unter der Bedingung, daß es sich zum Bau der Eisenbahn entschließen konnte, von der DKG. das Gelände, gewisse Geländestreifen und andere Landrechte 4 ).

Dieser Vertrag ist später seinem ganzen Umfang nach von den Parteien als erloschen angesehen worden 5 ).

Die übrige Entwicklungsgeschichte des Kharaskhomasyndikats und seiner Rechtsnachfolger ist im wesentlichen die Geschichte der Finanzierung der Territories, die sich bis zum Jahre 1900 hinzog. Wir können daher diese um so eher für den zweiten, wirtschaftlichen Teil aufsparen, als sonst von anderen nationalökonomisch interessanten Schicksalen dieses Unternehmens dort nicht viel mitzuteilen ist.

§ 14

4. Die Gründung der Gesellschaft Südkamerun und der Gesellschaft Nordwestkamerun und die Begründung der Landrechte dieser Gesell­schaften

I.

Wie schon oben S. 19 angedeutet wurde, hat Kamerun zu den­jenigen deutschen Schutzgebieten gehört, in denen eine Durchführung von Bismarcks ursprünglichem Kolonisationsprogramm nicht möglich war, einfach weil es niemanden gab, der finanziell und politisch zur Übernahme der Kolonialverwaltung in der Lage war. Zwar hatten Deutsche schon frühzeitig Niederlassungen an der »Biafra-Bai«

1 ) § 13 des Vertr. v. 20. XII. 1892.

2 ) § 15 Abs. 4 ebenda.

3 ) Abs. 5 ebenda.

4 ) §§ 4 10 ebenda.

5 ) Siehe unten § 23 IV.