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Namen der DKG. verhandelt, wie der Brief des Auswärtigen Amtes an die DKG. vom 25. November 1886 1 ) beweist. Wir müssen konstatieren, daß dieses Verhältnis der DKG. zu den für die deutsche Schutzherrschaft in Frage kommenden Inseln ein sehr eigentümliches ist. Wenn auch die Inseln völkerrechtlich als Bestandteil des Schutzgebietes reklamiert werden konnten, so wurden sie doch damit natürlich nicht zivilrechtlicher Bestandteil der Küstengrundstücke. Wenn dennoch die Reichsregierung damals kein Eigentum an diesen Inseln in Anspruch nahm, sondern damit einverstanden war, daß sie der DKG. zugute kamen, so ist in dieser Zuwendung nichts anderes zu erblicken als eine Konzessionierung. Es fragt sich, ob diese Konzessionierung ohne jede bestimmte Rechtsform zulässig war. Diese Frage ist zu verneinen. Seit dem Inkrafttreten des ersten Schutzgebietsgesetzes vom 17. April 1886 konnte koloniales Recht durch kaiserliche Verordnung geschaffen werden, vorher nur durch Reichsgesetz. So viel bekannt wurde, fehlt aber jedes Gesetz und sogar jede Verordnung, die dieses Rechtsverhältnis geregelt hätte. Wir müssen also davon ausgehen, daß die unter deutscher Schutzherrschaft stehenden südwestafrikanischen Inseln, Felsen und Riffe, deren Eigentum jetzt die DKG. ohne Recht in Anspruch nimmt, tatsächlich Eigentum des Schutzgebietsfiskus sind und von der Regierung ohne Entschädigung zurückgefordert werden können. Die regierungsseitig genehmigten Verträge mit den Pächtern der fraglichen Inseln, Felsen und Riffe werden hierdurch nicht berührt.
Größe des heutigen Grundbesitzes der DKG. s. unten in § 23 IV am Ende.
§ 10
IV. Exkurs
Die erste Organisation dieser Gesellschaften Wir halten es für zweckmäßig, hier im historischen Teil und zwar im Anschluß an die Besprechung der ersten Gründungsperiode die Organisation der ersten beiden Landgesellschaften, wie sie sich ursprünglich gestaltete, zu behandeln. Nur diejenige der NGC. und der DKG. und zwar nur in einer der Rechtsgeschichte angehörenden Zeit war wesentlich anders gestaltet als diejenige von normalen
1 ) Abgedruckt in »Die Land- und Berggerechtsame« usw. S. 55^*
Mitt. d. Gesellsch. f. w. Ausb. N. F. H. 5. 4
Jäckel, Landgesellschaften in den deutschen Schutzgebieten.