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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Abschnitt II

§ 2

Begriff der Kolonialbeamten

Das KolBG. nennt Kolonialbeamte »diejenigen Beamten, die für den Dienst eines Schutzgebietes angestellt sind 1 .« Eine Bestimmung des Begriffs des Kolonialbeamten will das Gesetz damit nicht geben, sondern lediglich die Voraus­setzungen bezeichnen, bei deren Vorliegen das KolBG. Anwendung findet 2 . Es gibt das Gesetz daher zwar keine Definition des allgemeinen Begriffes des Kolonialbeamten, wohl aber wird ganz bestimmt der Begriff des Kolonial­beamten im Sinne des KolBG. umgrenzt. Entsprechend der Ausdrucksweise des Gesetzes soll in der Folge unter der Bezeichnung »Kolonialbeamter« der Kolonialbeamte im Sinne des KolBG. verstanden werden.

Gemäß der Definition des § i des KolBG. ist der Kolonialbeamte zunächst Beamter. Den Begriff des Beamten setzt KolBG. voraus. Man wird mit der herrschenden Meinung ihn dahin bestimmen, daß Beamte »diejenigen Personen sind, welche einem politischen Gemeinwesen kraft besonderen staatsrechtlichen Aktes zur Leistung von dau­ernden Diensten in Unterordnung unter ein vorgesetztes Organ verpflichtet sind 3 .«

Außer diesen jedem Beamten eigentümlichen Kriterien umfaßt der Begriff der Kolonialbeamten noch einige Sonder­voraussetzungen. Die Beamten müssen für den Dienst eines Schutzgebietes angestellt sein, d. h. also, ihre Dienstver-

1 § i KolBG.

2 Vgl. Motive S. 17.

:! Meyer-Anschütz S. 497.