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Das Recht des deutschen Kolonialbeamten unter Berücksichtigung des englischen, französischen und niederländischen Kolonialbeamtenrechts / von Hans Haarhaus
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Abschnitt I

§ i

Geschichte des Kolonialbeamtengesetzes

Als im Jahre 1884 das deutsche Reich sich in die Lage versetzt sah, in die neuerworbenen Schutzgebiete Beamte zu entsenden, verwandte es zu diesem Zwecke die ihm zur Verfügung stehenden Reichsbeamten. Diese unterlagen einzig und allein, genau wie vor ihrer Entsendung in die Schutz­gebiete, dem RBG. vom 31. März 1873. Nach und nach aber verlangte die politische und wirtschaftliche Entwick­lung' der Schutzg'ebiete eine anderweitige Regelung der A r erhältnisse der Kolonialbeamten. Es galt zunächst, Be­amte zu dem gegenüber dem Dienst in der Heimat er­schwerten Dienst in den Schutzgebieten dadurch heranzu­ziehen, daß man ihnen für ihre schwierige Tätigkeit ein Äquivalent bot; ferner ergab sich, daß die höchsten Be­amtenposten der Schutzgebiete eine derartige Bedeutung hatten, daß es dringend notwendig schien, ein Mittel zu schaffen, um deren Inhaber in ihren Intentionen und An­sichten stets in Übereinstimmung mit dem Willen der Reichsregierung und des Kaisers zu erhalten. Schon nach kurzer Zeit, am 31. Mai 1887, erging dementsprechend ein wenig umfangreiches Gesetz, betreffend die Rechtsverhält­nisse der kaiserlichen Beamten in den Schutzgebieten l . Es beschränkte sich darauf, in Ergänzung des RBG. die Be­stimmung zu treffen, daß die in den Schutzgebieten zuge­brachte Dienstzeit bei der Pensionierung doppelt in An-

1 Riebow, Bd. i, S. 9. Haarhaus, Kolonialbeamtenrecht

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