II. Kapitel.
Die Konzessionen.
1. Einleitende Angaben.
Die Konzessionen sind nahe Verwandte der Hafenkolonien, von denen eben die Rede war; sie entbehren aber so sehr natürliche Grenzen und sind mit Ausnahme der Bahnzonen so kleine Bezirke, daß sie allein gar keine Lebensfähigkeit hätten und daher auf den Zusammenhang mit ihrem Hinterland noch viel mehr angewiesen sind als die Hafenkolonien.
Es gibt Konzessionen in China und Korea, von denen aber heute nur mehr die chinesischen Bedeutung besitzen. Die Zeit der Konzessionen in Korea ist vorbei. Die Konzessionen sind durchwegs städtische Bezirke oder Ortlichkeiten, die für solche bestimmt sind, ausgenommen die zwei Bahnzonen, die einen schmalen Streifen Land zu beiden Seiten des Schienenstranges der ostchinesischen und südmandschurischen Bahn darstellen.
Die Unklarheit, die so viele Verhältnisse in Ostasien kennzeichnet und die zum Teil daraus erklärt werden muß, daß alles im Flusse ist, was sich auf die Stellung der Ausländer bezieht, und daß oft ein Interesse besteht, die Dinge zu verschleiern, selten aber eines, sie klarzustellen, macht sich auch bei den Konzessionen geltend. Ja, es dürfte wohl manchmal zweifelhaft sein, ob an einem Orte eine solche zu Recht besteht oder nicht. Für die folgende Untersuchung haben natürlich nur die namhaften Konzessionen einen Anspruch auf nähere Berücksichtigung, es soll aber hier der Versuch gemacht werden, eine Übersicht über alle vorhandenen zu bieten.
Es bestehen in China folgende Konzessionen (ohne Bahnzonen und Bahnniederlassungen; s. Tabelle auf S. 128):
Von diesen Konzessionen sind einige nur virtuell vorhanden, z. B. die japanische in Amoy, die grundsätzlich bewilligt ist, sich aber mit der in Amoy sog. japanischen Niederlassung nicht deckt, oder die in Sutschau, mit der es ähnlich steht; die Chinesen wiesen den