Part 
Teil 1 (1906)
Place and Date of Creation
Page
80
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

80

b) Verfassun g.*)

Der Sitz der Gesellschaft ist London. Die Satzungen beruhen auf dem englischen Recht und sind von der Genehmigung des Reichskanzlers nicht abhängig. Satzungsgemäss sind in das Direktorium drei deutsche Mit­glieder zu berufen. Durch Beschluss vom 2. März 1900 hat sich die Gesell­schaft der Aufsicht des Reichskanzlers insofern unterstellt, als sie ihm das selbstredend durch Beschluss zu beseitigende Recht einräumte, einen Kommissar zu bestellen, dem die Befugnis zusteht, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Gesellschaft durch Einsichtnahme der Bücher und auf jede andere Weise zu unterrichten, sowie auch an allen Versammlungen der Gesellschaft teilzunehmen.

c) Zweck und Dauer.

Der Zweck ist die Verwertung der verliehenen Gerechtsame. Eine nähere Zweckbestimmung ist aus den Quellen nicht ersichtlich. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.

5. Die Otavi=Minen= und Eisenbahn=Gesellschaft.

a) Rechtsform.

Die Gesellschaft ist eine Kolonialgesellschaft gemäss §§ 1113 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900.

b) Verfassun g.**)

Der Gesellschaft ist auf Grund ihres vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrages die Rechtsfähigkeit am 14. Februar 1901 vom Bun­desrat beigelegt.

c) ZweckundDaue r. )

Zweck der Gesellschaft ist die Erwerbung von Grundbesitz, Eigen­tum, Bergwerksrechten sowie anderen Rechten jeder Art in Südwestafrika und wirtschaftliche Erschliessung und Verwertung der gemachten Er­werbungen.

Die Gesellschaft ist berechtigt,

den Bau einer Eisenbahn von einem Hafen der Westküste nach dem Otavigebiet, den Betrieb der Kupferminen in diesem Gebiet sowie die Ausbeutung der erworbenen Land- und sonstigen Bergwerksberechtigungen zu unternehmen. Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt.

*) Denkschrift von 1905 S. 15.

**) Kolonialblatt 1901, S. 223; Reichsanzeiger vom 1. April 1901.