Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
78
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c) Zweck und Daue r.*)

Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Erwerbung von Grund­besitz, Eigentum und Rechten jeder Art in Deutsch-Südwestafrika, sowie in der wirtschaftlichen Erschliessung und Verwertung der gemachten Erwer­bungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen und Geschäfte nach Massgabe der da­für geltenden allgemeinen Gesetze und Verordnungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbesondere ist die Gesellschaft auch berechtigt, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der all­gemeinen Berechtigung hergeleitet werden könnte:

a) die ihr gehörigen und etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürlichen Hilfsquellen jeder Art zu erforschen;

b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampfschiffverbindungen und andere Mittel für den inländischen und internationalen Verkehr selbst oder durch andere herzustellen und zu betreiben;

c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nützlich erachtete Bauten und Anlagen jeder Art auszuführen;

d) Landwirtschaft, Bergbau, Rhederei, sowie überhaupt gewerbliche und kaufmännische Unternehmungen jeder Art zu betreiben oder zu unterstützen;

e) ihr gehöriges Eigentum und ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräussern und zu übertragen;

f) Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft gegen oder ohne Sicher­heit aufzunehmen;

g) sich an irgend einem Unternenmen, welches mit den Zwecken der Gesellschaft in Zusammenhang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Obligationen und dergleichen, durch Sub- sidien, Darlehen gegen oder ohne besondere Sicherheit oder durch andere der Gesellschaft zweckdienlich erscheinende Mittel;

h) Zweigniederlassungen im Inlande und Auslande zu begründen. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.

3. Die Hanseatische Land=, Minen= und Handelsgesellschaft für Deutsch=Südwestafrika.

a) R e c h t s f o r m.

Die Gesellschaft ist eine Kolonialgesellschaft gemäss §§ 1113 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900.

*) s. unten S. 141.