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Teil 1 (1906)
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Schäften, insbesondere auch von der Reichsangehörigkeit, abhängig zu machen, und ausserdem eine staatliche Aufsicht zuliess. *)

b) Verfassung.

Die Satzungen der Gesellschaft sind gleichfalls durch die erwähnte Ordre genehmigt.**) Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von den Königlich Preussischen Ministern für Handel und Gewerbe und des Innern geführt, seit Ende des Jahres 1886 von dem Reichskanzler.***)

c) Z w e c k u n d D a u e r. Der Zweck der Gesellschaft ist :

Die von Herrn F. A. E. Lüderitz in Südwestafrika erworbenen, unter dem Schutze des Deutschen Reiches stehenden Ländereien und Rechte käuflich zu übernehmen und durch andere Erwerbungen zu erweitern, die Grundbesitzungen und Bergwerks-Berechtigungen durch Expeditionen und Untersuchungen zu erforschen, für industrielle und Handels-Unterneh­mungen, sowie deutsche Ansiedelungen vorzubereiten, geeignete gewerb­liche Anlagen aller Art dort selbst zu machen und zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen und das Privateigentum zu verwerten, und endlich die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte zu übernehmen, soweit solche der Gesellschaft für ihre Gebiete über­tragen werden.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.

Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.

Der Generalversammlung steht u. a. die Zustimmung zur Übernahme von Hoheitsrechten zu, welche der Gesellschaft übertragen werden sollen, undvondendamitverbundenenLasten.

2. Die Kaoko=Land= und Minengesellschaft.

a) Rechtsform.

Die Gesellschaft ist eine Kolonialgesellschaft gemäss §§ 1113 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900.

b) Verfassung.

Der Gesellschaft ist auf Grund des dem Gesellschaftsvertrage vom 11. April 1895 beigelegten, vom Reichskanzler genehmigten Statuts die Rechtsfähigkeit vom Bundesrat am 27. Juni 1895 beigelegt."!")

*) Denkschrift 1905 S. 4.

**) Im Auszuge veröffentlicht in der deutschen Kolonialzeitung 1835, S. 310. ***) Nollau, Zeitschrift für Kolonialrecht 1904, S. 399 Anm. t) Kolonialblatt 1895, S. 400.