Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
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zustellen. Über den Umfang der Landverkäufe der Eingeborenen seit dem 1. Januar 1903 liegen bestimmte Angaben nicht vor.

Nach der neuesten amtlichen Aufstellung des Gouvernements zu Windhuk vom 24. Febr. 1904 sind bis Ende 1903 seitens der Eingeborenen 220 Farmen an Ansiedler verkauft.*) Hiernach wären im Jahre 1903 nach Abzug der vorerwähnten bis 1902 verkauften 80 Farmen allein 140 Farmen von den Eingeborenen verkauft. Da diese Farmen zum aller- grössten Teile in den Bezirken Keetmanshoop, Qibeon, Windhuk und Karibib liegen, so darf man ihre Grösse auf durchschnittlich 10 000 ha annehmen, insgesamt also auf 1 400 000 ha = 14 000 qkm.

Hiernach hätten die Eingeborenen etwa 22 000 qkm ihres auf 336 000 qkm zu schätzenden Stammesgebietes verkauft.

c) Gesellschaftsland.

Nach amtlicher Auskunft des Gouvernements **) von Deutsch-Süd­westafrika ist der Flächengehalt der Gebiete der Landgesellschaften folgender:

1. Kaokoland-Gesellschaft etwa 105 000 qkm

2. South-Westafrica-Company 13 000

3. Kolonialgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika etwa 135 000

4. Siedelungsgesellschaft 20 000

5. Hanseatische Landgesellschaft 10 000

6. South-African-Territories etwa 12 000

zusammen 295 000 qkm

Das Gouvernement erläutert diese Zahlenangaben mit Schreiben vom 22. Februar 1904 wie folgt:

Eine generelle Abgrenzung dieser Gebiete, wenn auch teils nur auf dem Papier, hat stattgefunden bis auf das Ovamboland, das Interessengebiet" der Siedelungsgesellschaft (10 000 qkm) in den Bezirken Windhuk, Gobabis und Hoachanas und das Gebiet der Hanseatischen Land- und Minengesellschaft im ehemaligen Khauas- hottentottengebiet. Die Besitzverhältnisse der Gesellschaften, der Eingeborenen und das Kronland sind auf anliegender Übersichts­karte dargestellt. Die Grenzen und die Ausdehnung der einzelnen Gebiete sind aus der Karte ersichtlich.

Der Flächeninhalt der Gebiete der Gesellschaften ergibt sich aus den Landkonzessionen bezw. durch graphische Errechnung auf

*) Gerstenhauer, Ergänzungsband, S. 7, 15. **) a. a. O. S. 6, 7.