Durch die am 23. Mai 1903 erlassenen Ausführungsbestimmungen *) des Gouverneurs zu der Verordnung vom 21. November 1902 wird folgendes bestimmt:
„Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Rechten an herrenlosem Lande, sowie zu Verträgen, die den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher Grundstücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des Schutzgebiets der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Verordnungen, betreffend den Erwerb von Grundeigentum, vom 1. Oktober 1888 und die Nachtragsverordnung, betreffend den Abschluss von Pachtverträgen, vom 1. Mai 1892 treten ausser Kraft."
„Grundbücher werden angelegt für den Umfang des gesamten Schutzgebiets."
Es wird später zu erörtern sein, welche Bedeutung der ausserhalb der Vorschriften dieses gemeinen Liegenschaftsrechts des Schutzgebiets erfolgten Verleihung des ausschliesslichen Rechtes zur Besitzergreifung von herrenlosem Lande an die Konzessionsgesellschaften zukommt.
Schliesslich ist noch zu erwähnen die Kaiserliche Verordnung**) über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Februar 1903.
Hiernach können das Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken sowie das Bergwerkseigentum und das Recht der Besitzergreifung von herrenlosem Lande (Kronland) aus Gründen des öffentlichen Wohles für Unternehmen, deren Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.
Zur Ausführung des Abschnitts IX der Verordnung erging am 12. November 1903 eine Verfügung des Reichskanzlers.***)
b) Eingeborenenland.
Um Raum zu schaffen für die deutsche Siedelung, schlug die Regierung zwei Wege ein. Einmal beschränkte sie räumlich das Gebiet der Eingeborenen; sodann brachte sie die Eigentumsbegriffe des deutschen Rechtes auch in den Stammesgebieten der Eingeborenen allmählich zur Geltung.
*) s. Anhang. **) s. Anhang. ***) s. Anhang.