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III. Rechtsgebräuche.
zu anderen, weil sie es vorzogen, dort zu bleiben, so genügte es, wenn der betreffende Freie das entsprechende Lösegeld bezahlte oder verauslagte. Damit war die Sache erledigt.
Im Kriege wurden entfliehende Kriegsgefangene, wie überall, getötet.
5. Ordalien.
(Beweisverfahren durch Giftprobe, Gottesurteil, Eid. kihehe: uhafi; kisuaheli:
kiapo.)
Allgemeines. Wie in dem Rechtsleben der ostafrikanischen Völker überhaupt, so spielt auch in dem der Wahehe diese Art des Beweisverfahrens eine große Rolle. Unrichtig ist es zunächst, diesen ganzen Gegenstand einfach als Zauberei, Zauber-schauri usw. beiseite zu schieben, während diejenigen, die in dem uhafi etwa das gleiche wie das Gottesurteil unserer mittelalterlichen Vorfahren sehen, der wirklichen Bedeutung nahekommen. Um das Wesen des uhafi zu verstehen, muß man sich folgendes vergegenwärtigen:
1. Daß der Neger keinen gesprochenen Eid kennt (unser gesprochener, im Falle des Meineids mit schweren Strafen belegter Eid stellt im übrigen ja auch einen Beweiszwang sogar recht strenger Art dar).
2. Es kommt dem nicht weit, nicht gern verwickelt, nicht gern lange oder gründlich denkenden Neger weniger darauf an, durch lange Vernehmungen von Zeugen und Gegenzeugen die Rechtslage bis in ihre Feinheiten geklärt zu sehen, als eine Entscheidung zu haben, die ihn des weiteren angestrengten Denkens, weiterer Verhöre, Gänge dazu, kurz all der ihn in seiner beschaulichen Untätigkeit störenden Unbequemlichkeiten enthebt. Hierzu kommt, daß
3. der Neger, namentlich betreffs Eigentumsvergehen, stets ein unsauberes Gewissen hat.
Er nimmt z. B. das „Stehlen" viel leichter wie wir, was schon daraus hervorgeht, daß er keinen Ausdruck für das Verächtliche dieser Handlungsweise kennt. Der unserseits so übersetzte Ausdruck (kih.: hidsa, kisuah.: kuiba) bedeutet nur ..heimlich fortnehmen", d. h. nichts weiter als das alttestamentarische Überlisten des Anderen.
So ist, wenn der Zufall im uhafi gegen ihn entscheidet, selbst der Unterliegende sich zu allermeist darüber völlig klar, daß er, zum mindesten von früheren unentdeckt gebliebenen Straftaten her, Strafe verdient hat, während Gewinnende und Zuschauer sich nicht genug tun können, die Unübertrefflichkeit dieser Beweisart überall kundzutun und so des weiteren suggerierend zu wirken.