III. Rechtsgebräuche.
1. Allgemeines, Prozeßordnung.
llgemeines. Der Rechtsspruch erfolgte ohne Ansehen der Person; Männer und Weiber, Freie und Hörige hatten gleiche rechtliche Stellung. Insbesondere ist es unzutreffend, sich die Unfreien bei den Wahehe als rechtlos vorzustellen, sie sind vor Gericht den Freien im wesentlichen gleichgestellt, doch bildet das Verhältnis der Unfreien einen eigenen, besonders behandelten Abschnitt. Die Rechtsgeschäfte der Weiber wurden gewöhnlich durch ihren natürlichen Beschützer (Mann, Vater, Bruder) wahrgenommen. Nur der Herrscher selbst, teilweise auch dessen Familienangehörige, hatten eine, auch unseren Rechtsbegriffen sich nähernde Sonderstellung.
Daß talsächlich die Wahehe-Richter nicht mit völliger Unparteilichkeit arbeiteten, vielmehr da, wo ihr Vorteil heraussprang, oft das Recht beugten, ist selbstverständlich. So spielten die „madindo" (Bestechungsgelder) eine, wie schon das Vorhandensein eines eigenen Wortes dafür andeutet, recht große Rolle. Trieb es ein Richter zu arg, so erfolgte Beschwerde beim Sultan. (S. nachfolgend: Ablehnung.)
Geldwerte der Wahehe. Für das Verständnis der zumeist in Bußen bestehenden Strafen der Wahehe muß vorausgeschickt werden, daß sie vollständig feste Sätze, also gewissermaßen einen allgemein be- und anerkannten Geldkurs hatten. Es ist dies folgender :
Eine alte Hacke zum Feldbestellen („mussuni", bedeutet eigentlich „Öse", d. h. an dem Stiel ist eigentlich nicht mehr viel außer dieser dran) — etwa einer jetzigen 14 Rupie; eine gebrauchte, aber noch brauchbare Hacke (muhuka) = etwa einer jetzigen l/ 2 Rupie; eine neue Hacke (igimilo ipia) = etwa 1 Rupie; eine Ziege = 2 Rupies; ein junges weibliches Rind (das noch nicht geworfen hat, „ndama") = 6 Rupies; ein großer Stier (ngambagwa) =