4. Hörigen-Recht.
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Erläuterungen zur Verwandtschaftstabelle.
a) Alle Bezeichnungen sind gleich, ob leibliches oder Stiefverhältnis vorliegt.
b) Die Bezeichnungen finden entsprechend auch auf Angeheiratete Anwendung z. B. Gatte der Mutterschwester ist auch ,,dada'' usw.).
c) Es wird allgemein nur von den abgekürzten Ausdrücken Gebrauch gemacht, also auf Linie 1 führen auch Geschwister der Großeltern und Gatten dieser die gleiche Bezeichnung; auf Linie 2 alle Vatersbrüder sind dada, alle Mutterschwestern sind yuwa; auf Linie 3 sämtliche Vettern und Basen sind muhidsi bzw. muhadsa, nach dem bezüglichen allgemeinen Grundsatz (vgl. S. 60); auf Linie 4: sämtliche Neffen sind msuam, sämtliche Nichten sind muwali. Zur genaueren Bestimmung ist Umschreibung unerläßlich, z. B. muali ya muhidsi wangu = die Tochter meiner Vaterschwester = Base usw. Diese genauen Bezeichnungen sind für gewöhnlich ganz ungebräuchlich, aber bei Rechtshändeln unerläßlich.
d) Mwipwa wendet nur ein Mann auf solche Neffen und Nichten an, die Kinder einer Schwester oder Base (nicht Bruders oder Vetters) sind. In allen anderen Fällen heißt es msuam bzw. muali.
4. Hörigen-Recht.
Allgemeines. Der leider fast allgemein zur Bezeichnung des in Rede stehenden Abhängigkeitsverhältnisses gebrauchte Ausdruck „Sklave" ist, auf die Wahehe sowohl wie auf wohl sämtliche ostafrikanischen Stämme angewendet, falsch und stellt das bezügliche Verhältnis auf den Kopf. Nie und nimmermehr ist der Abhängige eine rechtlose Sache wie in Onkel Toms Hütte, mit welcher der Besitzer nach Belieben schalten und walten kann, es handelt sich vielmehr stets nur um ein mehr oder minder leicht zu lösendes, ganz bestimmten, allgemein anerkannten Satzungen streng unterliegendes Schuldverhältnis. Auch die Bezeichnung „Höriger" trifft nicht ganz den Kern der Sache, eher vielleicht „zum Auslösen verpflichteter Kriegsgefangener" oder „Personalschuldner", doch sind diese nur in den bezüglichen besonderen Fällen zutreffend, weshalb hier der zusammenfassende Ausdruck „Höriger" gebraucht ist.
Einteilung. Die vorstehenden Ausführungen bestätigt schon die Einteilung in die beiden Arten von Hörigen, nämlich: 1. die „waniamwuingyi" und 2. die „wafugua".
Mit 1. werden alle diejenigen bezeichnet, die sich mit Rindern, also gewissermaßen mit gangbarer Münze, auslösen können. Dies sind in erster Linie und fast ausschließlich die Kriegsgefangenen (kihehe: wagalulwa, kisuaheli: matega), doch gehören auch hierhin vereinzelt solche, die, z. B. von durchziehenden Karawanen, für Rin-
Nigmann. Die Wahehe.
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