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Die Wahehe : ihre Geschichte, Kult-, Rechts-, Kriegs- und Jagd-Gebräuche / von E. Nigmann
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III. Rechtsgebräuche.

diesem zur Küste gefolgt, war nach Uhehe zurückgekehrt, im Lande herum­gereist, hatte sich überall als einen Sohn des früher mächtigen, gegen die Deutschen gefallenen Sultans Quawa aufgespielt, hatte angegeben, er sei jetzt gleichfalls zum Häuptling von der Regierung eingesetzt worden, und hatte so unter Drohungen mit seiner Macht monatelang Erpressungen verübt. Trotz­dem er keinen schriftlichen Ausweis vorzeigen konnte (jeder regierungsseitig anerkannte Häuptling hat einen solchen) und seine bezgl. Entschuldigung, seinen Schein hätten die Ratten aufgefressen", doch recht trübe war, wirkte der Hinweis auf den seinerzeit mächtigen Sultan immer noch derart, daß er eine Reihe selbst ganz intelligenter Häuptlinge zu täuschen vermochte. Die Wahehe-Beisitzer und der Angeschuldigte selbst waren sich völlig einig bzw. klar, daß er mit dem Tode zu bestrafen sei. Sie sahen eben den Fall durchaus als Hochverrat an. Das Urteil (zwei Jahre Freiheitsstrafe) erregte ob seiner Milde allgemeine Verwunderung, nicht zum wenigsten die des Schuldigen. Die Angelegenheit hat übrigens auch eine beachtenswerte politische Seite.

Versäumen der Ernährungspflicht schwacher, z. B. alter Eltern, nur ganz vereinzelt bekannt, führte zur Enterbung durch Sultans­spruch (s. Erbrecht).

Zubereitung von Giften, vgl. hierüber Abschnitt 5. Unerlaubter Aufenthaltswechsel (also etwaVersäumen der Meldepflicht"). Freizügigkeit bestand nicht, jeder hatte in seiner Häuptlingsschaft zu bleiben, zum Verziehen bedurfte es der Erlaub­nis des Häuptlings bzw. in Streitfällen mit diesem der des Sultans. Strafend scheint jedoch nicht eingeschritten zu sein, nur erfolgte zwangsweise Rücksendung.

Unterlassen sanitätspolizeilicher Anordnungen. Für Pocken und Pest war sofortige Meldung an den Sultan und strengste Ab­sperrung der Erkrankten wie ihrer Angehörigen und Pfleger Pflicht. Bei Verstößen gegen die Absperrung: Todesstrafe für die Uber- treter.

3. Bürgerliches Recht.

Allgemeines. Fristen irgend welcher Art gibt es auch hier nicht, dem Grundsatze, daß der Farbige keinen rechten Begriff vom Werte der Zeit hat, entsprechend. So fehlt ihm auch jede Art des Zinses, Geliehenes ist eben geliehen und wird in gleicher Menge oder Beschaffenheit dem Verleiher ohne Vorteil für diesen und ohne Rücksicht auf Zeit zurückgegeben. Jedoch wird bei jedem schwe­benden Rechtshandel um Vieh sorgfältig darauf geachtet, wieviel das Tier in der Zwischenzeit wirft, und muß nach Schlichtung" ev. alles herausgegeben werden. Auch gibt es keinerlei V erjäh- r u n g , selbst die weitest zurückliegenden Rechtsangelegenheiten werden behandelt, sie tritt erst dann ein, wenn Zeugen nicht mehr aufzutreiben sind (Augenzeugen vertreten die Akten).