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waren Gerichtskosten (mabeho) von beiden Parteien zu zahlen. Diese kann man etwa mit unseren Gerichtskostenvorschüssen vergleichen, da ja auch der Geschädigte durch die ihm stets zufallende Buße, die immer die Gerichtsgebühren wesentlich überschritt, wieder in den Besitz des von ihm bisher Verauslagten gelangte. Gerichtsgebühr erster Instanz war stets eine Hacke zum Feldbestellen, und zwar je nach dem verhandelten Wertgegenstand eine abgenützte, noch brauchbare oder neue. Die gleiche Gerichtsgebühr war bei Berufungen vor der Sultansinstanz nochmals an diese zu zahlen. — Bei Entscheidungen des Sultans in schwereren oder wertvolleren Sachen erhöhten sich die Gerichtsgebühren auf ein, ja mehrere Rinder. Z. B. bei geglücktem uhafi zahlte der Gewinnende aus dem ihm zufallenden Gesamtvermögen des Gestorbenen dem Sultan zwei bis drei Rinder (Kap. 5).
Sachen, die keinen Streit um Besitz darstellten, wie einfache Nachlaßregelungen, Bürgschaften, Verträge, wurden dagegen im allgemeinen kostenlos behandelt.
2. Strafrecht.
Hoch- und Landesverrat. Zur Instanz des Sultans selbst. Dieser vernimmt insgeheim die Zeugen; hat er bei einem gegen seine Person gerichteten Anschlag bzw. dem Versuch dazu die Schuld- Überzeugung gewonnen, so erfolgt Vollstreckung der Todesstrafe durch entsandte Beauftragte, die den Angeschuldigten, der nicht erst gehört wird, Speeren. Sämtlicher Besitzstand des Schuldigen einschließlich Weiber wird vom Sultan eingezogen. Nur die Urteilsvollziehenden werden daraus belohnt. Gegen andere Angehörige der Sultansfamilie wird nur bei geschehener Tat, nicht beim Versuch eingeschritten. (Todesstrafe gleicherweise.) Bei nicht zur Überführung hinreichender Anschuldigung des Hochverrats muß der Angeschuldigte sich dem uhafi unterwerfen; fällt dieser gegen ihn aus, Todesstrafe und Vermögenseinziehung.
Landesverrat, Nachrichten-, Verpflegungslieferung usw. an den Feind (auch schon bei stark Verdächtigen) : Todesstrafe.
Beleidigung des Herrschers usw. Beleidigung des Sultans selbst scheint nicht vorgekommen zu sein. (Die Gewährsleute schüttelten sich ordentlich bei dem Gedanken an etwas derartiges.) Schimpfte jemand in Gegenwart eines anderen Großen auf diesen,
Nigmann, Die Wahehe. • .