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B. Die einzelnen Schutzgebiete. IX.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Oktober 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
8. Verordnung über die Anwendung des Gesetzes, betreffend die Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen, vom 31. Mai 1901 (RGBl. S. 193—199) auf die Landesbeamten des Schutzgebiets Kiautschou.
Vom 23. August 1901. (RGBl. 1901 Nr. 42 S. 377.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs für das Schutzgebiet Kiau- schou, was folgt:
Das Gesetz, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen (RGBl. 1901 S. 193—199), vom 31. Mai 1901 findet auf die Landesbeamten, welche im Dienste des Schutzgebiets Kiautschou zur Zeit der im § 21 des Gesetzes bezeichneten, gegen China gerichteten Expedition in Ostasien verwendet worden sind, sinngemässe Anwendung.
Der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) wird beauftragt, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhiindigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloss Wilholmshöhe, den 23. August 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
IX.
§ 24.
Samoa').
Mehr als 20 Jahre hindurch ist die Herstellung rechtlich geordneter Verhältnisse zwischen den Samoa- oder Schifferinseln und dem Deutschen Reiche, gleichzeitig aber auch zwischen letzterem und den an den Samoainseln mitinteressierten Vereinigten Staaten von Amerika, sowie Gross-
i) Zur Sarooafrage s. v. ICusserow, „Beitrüge 14 I, S. 7 ff. (1899), Über Deulscli- Samou s. ferner Meinecke S. 72, 73 mul Fitzner II S. 109—127.