B. Die einzelnen Schutzgebiete.
T.
§ 16 .
Ostafrikanisches Schutzgebiet 1 )*
Auf das Schutzgebiet von Deutsch-Ostafrika bezieht sich der erste Schutzbrief, den Kaiser Wilhelm I. verliehen hat 2 ), er lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen, thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die derzeitigen Vorsitzenden der „Gesellschaft für Deutsche Kolonisation“ Dr. Karl Peters und Unser Kammerherr, Felix Graf Behr- Bandelin, Unseren Schutz für die Gebietserwerbungen der Gesellschaft in Ostafrika, westlich von dom Reiche des Sultans von Zanzibar ausserhalb der Oberhoheit anderer Mächte, nachgesucht und Uns die von besagtem Dr. Karl Peters zunächst mit den Herrschern von Usagara, Nguru, Useguha und Ukami im November und Dezember vorigen Jahres abgeschlossenen Verträge, durch welche ihm diese Gebiete für die Deutsche Kolonisationsgesellschaft mit den Rechten der Landeshoheit abgetreten worden sind, mit dem Ansuchen vorgelegt haben, diese Gebiete unter Unsere Oberhoheit zu . nehmen, so bestätigen Wir hiermit, dass Wir diese Oberhoheit angenommen
1) Litteratur hierüber: Fitzner (1901) S. 205 ft'., Meinecke (1900) S. 57 IT. und die ganz ausgezeichneten Littoraturzusamineustellungcn, welche Ilauptmnnn Maximilian llrose periodisch veröffentlicht, so die deutsche Koloniallitteratur im Jahre 1898 S. 21—31.
2) Mitgeleilt von C. v. Stengel in llirths Annnlen des Deutschen Reichs. 1887. S. 230, 823. Die beiden andern vom Deutschen Kaiser erteilten Schutzbriefe, nämlich der das Kui ser-W i 1 he 1 m s-La nd und den 15 i sm a r ck - Arch ip el betreibende der Deutschen Ncu-Guiuea-Kompagnie und der derselben Gesellschaft gegebene, die deutschen Inseln der Salomonsgruppe betreffende, vom 17. Mai 1885 bezw. 13. Dezember 1880 haben einen entsprechend ähnlichen Inhalt wie vorstehender.
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