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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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§ 22. Das Schutzgebiet der Marscliallinseln. Rechtsnormen.

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Zur Ergänzung des Beweises kann die Grundbuchbehörde entsprechende Ermittelungen vornehmen, sowie eine öffentliche Aufforderung zur Anmel­dung entgegenstehender Ansprüche erlassen. Für die Anmeldung ist eine Frist von mindestens drei Monaten zu bestimmen. Die Bekanntmachung der Auflassung erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel.

Die Grundbuchbehörde kann von den im vorhergehenden Absätze be- zeichneten Massregeln absehen, wenn der Antragsteller und seine etwaigen Rechtsvorgänger mindestens während der letzten drei Jahre im ungestörten Besitze des betreffenden Grundstücks gewesen sind.

§ 8. Die Bestimmungen der Nr. IV der Erklärung, betreffend die gegen­seitige Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Be­sitzungen und Schutzgebieten im westlichen Stillen Ozean, vom 10. April 1886, werden durch die §§ 6 ff. nicht berührt. Die Eintragung der An­sprüche britischer Staatsangehöriger im Grundbuche erfolgt, sobald sie durch die Entscheidung der in Nr. IV der Erklärung vorgesehenen ge­mischten Kommission festgestellt sind, von Amtswegen durch die Grund­buchbehörde.

§ 9. Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen dem Erlass von Vor­schriften, durch welche zum Schutze der Eingeborenen oder sonst im öffent­lichen Interesse Eigentumsbescbränkungen eingeführt werden, nicht ent­gegen.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1889 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 22. Juni 1889.

(L. S.) Wilhelm.

von Bötticher.

VIII.

§ 23.

Gouvernement Kiautschou 1 ).

Verhandlungen, welche das Deutsche Reich mit China, wegen Er­langung einer Genugtlmung für Schädigung der Missionen im Jahre 1897 zu suchen genötigt war, führten zu dem zwischen den beiden genannten Reichen zu Peking am (i. März 1898 geschlossenen Vertrag, auf Grund dessen der Deutsche Kaiser das in dem Vertrage näher hezeichnete, an der Kiautschou-Rucht gelegene Gebiet namens des Reiches mit Erlass vom 27. April 1897 in Schutz nahm. (RGBl. 1898 Nr. 17 S. 171.)

1) Litlnrutur s. Urosc S. 3538. Über Kiautschou berichtet Leutnant Fritz v. Biilow in denBeiträgen I, 12 S. 365 11'., I, 13 S. 395 ff. Wegbauten in Tsintau schildert Hans Gerstenberg in denBeiträgen I, 4 S. 128 ff. Land- und Forst­wirtschaftliches aus Kiautsclimi 10. JOwerlin, ebenda II, 2 8. 60 ff. Denkschrift, betreffend die Entwicklung des .Kiautschougcbietes in der Zeit von Oktober 1898 bis Oktober 1899. Fitzner II. S. 131165.