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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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2lll

B. Die einzelnen Schutzgebiete. V. .

§ 9. Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Eintrag­ungen notwendig war, von den Beteiligten ohne Übergabe einer für die Grundakten bestimmten Abschrift zuriickgefordert, so sind für jede ajige- fangene Seite der auf Anordnung der Grundbuchbehörde zu fertigenden Abschrift 0,20 Mark zu entrichten. Die Beglaubigung der von den Be­teiligten überreichten Abschrift erfolgt kostenfrei.

§ 10. Wird der Antrag auf Eintragung des Eigentümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der Antragsteller ein Viertel der im § 1 bestimmten Kosten zu zahlen.

§ 11. Ausser den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baren Auslagen erhoben, welche durch das Vorfahren verur­sacht sind.

§ 12. Die Grundbuchbehörde kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

§ 13. Der Gouverneur ist befugt, für bestimmte Zwecke oder für einzelne Fälle die Gebühren ganz oder zum Teil ausser Ansatz zu lassen.

V.

§ 20 .

Das Schutzgebiet von Neu-Guinea 1 ).

An der Nordostküste von Neu-Guinea (in dem jetztKaiser-AVilhelms- Land genannten Gebiete) und auf den Inseln, welche in dem Insel­bereiche liegen, dem nun dev Name Bismarck-Archipel verliehen ist, hat, nachdem dort schon länger Faktoreien und andere Einrichtungen von Deutschen gegründet waren, dieDeutsche Neu-Guinea-Kompagnie, welcher dieDeutsche Handels- und Plantagen-Gesellschaft der Siidsee-Inseln mul die vornehmsten dort vertretenen Firmen beigetreten sind, koloniale Einrichtungen getroffen und einen Kaiserlichen Schutzbrief unterm 17. Mai 1885 erlangt, welcher sie ermächtigt, auf den darin beschriebenen Ge­bietenKaiser-Wilhelms-Land undBismarck-Archipel Landes­hoheitsrechte unter der Oberhoheit und dem Schutze des Deutscheu Reiches auszuüben.

1) Litt. s.Brosc S 3134 ; ferner: M ei n e c k e S. 02, 100 ff., Fi t zn e r I[, S. 1 IV.

Uber die Bevölkerung in Deutsch-Neu-Guinea s. Schnee inBeiträge I, 1 S. 27 ff., 1, 2 S. 61 ff., I, 3 S. 88 ff, I, 4 S. 117 ff. Die Ilundclsunternehniungen in den deutschen Südsee-Kolonien bespricht M. Krieger in denBeitrügen I, 2 S. 33 ff. Humid und Verkehr auf Neuguinea erörtert M. Kriegt! r in denBeiträgen 1, 4 S. 104 IV.

Die Entdeckung des Bisinnrekurchipels vor 200 Jahren durch Willium Dampicr, erzählt Dr. Paul Verbeck inBeitrage I, 13 8. 389 ff. Von Siisserotts Kolonial- bibliothek erschien soeben Band I Ernst Tappenbeck, Deutsch-Neuguinea..