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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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Die einzelnen Schutzgebiete. III.

III.

§ 18.

Togogebiet*)

Das deutsche Schutzgebiet von Togo liegt au der Sklavenküste, west­lich von Dahome und östlich an der britischen Goldküstenkolonie. Das Schutzverhältnis wurde durch Verabredungen eingeleitet, die Dr. Nachtigall und andere Deutsche im Jahre 1884 und in folgenden Jahren mit den eingeborenen Häuptlingen abschloss; die deutsche Flagge wurde zuerst in dem Küstenplatz Bagida (Dampferstation der Woermann-Linie) am 5. Juli 1884 gehisst. Die Grenzen gegen die anstossenden englischen und fran­zösischen Gebiete wurden zunächst durch Verträge in den Jahren 1885, dann 1890 und 1894 gezogen (s. Kolonialpolitik Bd. 4 S. 65 ff., Bd. 5 S. 507, Deutsche KolZtg. 1886 S. 538) und sind nun durch das deutsch­französische Abkommen vom 9. Juli 1897 und die britisch-deutsche Über­einkunft vom 14. November 1899 bestimmt; in der letzteren ist die in einem vorhergehenden britisch-deutschen Abkommen vom 1. Juli 1890 vereinbarte neutrale Zone durch folgende Bestimmung aufgeteilt worden: Art. V. In der neutralen Zone wird die Grenze zwischen den deutschen und den grossbritannischen Gebieten durch den Dakattuss bis zum Schnitt­punkt desselben mit dem 9. Grad nördlicher Breite gebildet werden; von dort soll die Grenze in nördlicher Richtung, indem sie den Ort Morozugu an Grossbritannien lässt, laufen und an Ort und Stelle durch eine ge­mischte Kommission der beiden Mächte in der Weise festgesetzt werden, dass Gambaya und die sämtlichen Gebiete von Mamprusi an Grossbritannicn, Yendi und die sämtlichen Gebioto von Chakosi an Deutschland füllen2).

Das Gebiet, welches nach der neuesten Abgrenzung 87 200 qkm umfasst, aber nur mit einem ca. 60 km langen Küstenstreifen an das Heer grenzt, stand vom Beginn der Geltendmachung deutscher Interessen an zuml Deutschen Reiche in demselben Verhältnisse wie Kamerun (s. oben § 17). Der Regierungssitz (Gouverneur) befindet sich in Lome, (Buy Beach), wo auch ein Bezirksamt, Gericht, Zollamt, Postamt mit Telegraphen- stalion, eine katholische und eine protestantische Missionsanstalt ist, die Dampfer der Woermannlinie anlegen, die grosso 55 km lange Karawanen- strasSe nach Misahöhe führend beginnt und der Bau einer Landungs-

1) Zur Littcrutur s. Prose S. 811. Lund und Leute in Basari schildert Bergassessor F. llupfeld inBeiträge I, 6 S. löl 11'. Zur Frsehliessung von Togo s. Geh. Iteg.-ltnt Prof. Dr. \V y h 11 in a n n im Bcilngenheft 5, 2,Tropenpflanzen vom Dezember 1900 undKoloniale Zeitschrift II, 1 8. 8. Fitzner 8. 351. Mein ecke S. 3843, 74.

2 ) Fitz ner 1 8. 5.