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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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Die einzelnen Schutzgebiete. II.

ir.

§ 17.

Kamerungebiet 1 ).

Das Gebiet, von Kamerun erstreckt sieh südwestlich vom Tschadsee und vom Schari zum Atlantischen Ozean und zwar bis zur Biafrabucht; die Westgrenze ist durch Vereinbarungen, welche das Deutsche Reich mit Grossbritannien abgeschlossen hat (Verträge vom 29. April, 7. u. 16. Mai, 2. Juni 1885, 27. Juli, 2. August 1886, 1. Juli 1890, 14. April 1893 und schliesslich 15. November 1893), und die Ostgrenze sowie die Süd­grenze ist durch Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich festgestellt, welche am 24. Dezember 1885 und 15. März 1894 abgeschlossen worden sind 2 ). Das mit den Eingeborenen bestehende, Ver­hältnis wurde bereits in den Jahren 1884 (Flaggen hi.ssung am 14. Juli 1884 in Belldorf, Akwadorf und Didodorf) und 1885 durch Vereinba­rungen eingeleitet, welche von Dr. Nachtigall, Dr. Büchner, Dr. Zöllner u. a. mit den unabhängigen Königen und Häuptlingen des Kamerunlandes getroffen worden sind.

Das Gebiet von Kamerun (umfasst 495 000 qkm) 3 ) galt schon von der Zeit der Flaggenhissung an als Kronschutzgebiet, nicht als Gesellschafts­gebiet. Für seine rechtliche Behandlung war eine Kaiserliche Verordnung vom 2. Juli 1888 massgebend, welche einen Kaiserlichen Gouverneur und ein Gericht erster und zweiter Instanz einsetzte; diese Verordnung ist durch die auf alle deutschen Schutzgebiete sich beziehende Verordnung vom 9. November 1900 aufgehoben (§ 13 ders.) und ihrem ganzen In­halte nach durch eben diese und das neue Schutzgebietsgesetz (s. oben

l) Litteratur über dieses Schutzgebiet: Br ose S. 12IG. Ferner: Fitzncr T S. 55118, Mein ecke S. 44 ff, 74 ff. Über die Zukunft der deutschen Kolonie Kamerun üussert sich S. Passarge in denBeitrügen I, 2 S. 51 ff. Die Kaut­schuk-Expedition in Westafrika (Kamerun) schildert R. Schlechter in denBei­trägen I, 2 S. 56 ff. Die Entwicklung des Kamerun-Schutzgebietes unter der deutschen Schutzhcrrsclmft bespricht geschichtlich und statistisch betrachtend Lnndrat R. v. Uslar iu denBeiträgen I, 7 S. 217 11., I, 8 S. 225 ff., I. 0 S. 270 ff., I, 10 S. 302 ff.Wanderungen und Forschungen iin Nöidlichcn Hinterland von Kamerun von Hauptnmnn Hutter (Braunschweig, Vicweg & Sohn, 1901). Die landwirtschaftliche Regicrungsstation Johann-Alhrechts-Ilühe beschreibt L. Conrad t inBeiträge l, 11 S. 332 ff. Ernste Betrachtungen über Kamerun stellt E. von Carnap-Quernheimh auf Grund langjähriger eigener Erfahrung in denBeiträgen II, 7 S. 193 ff.

ü) Fit zu er I S. 56, 58.

8) Vgl. Anm. auf Seite IGO.