Sclmtzgewalt — Staatsgewalt.
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unter einander gilt, die nicht in einem zusammengesetzten! Staate zusammengefasst sind. Es ist daher nicht notwendig, zu untersuchen, ob die in Ziff. 1 des Art. 4 der Reichs-Verf. erwähnten Bestimmungen „über die Kolonisation und die Auswanderung nach ausserdeutschen Ländern“ sich auf den Erwerb und die Verwaltung von deutschen Reichskolonien beziehen oder nicht 1 ).
Ist das Reich ein Staat, so kann es Kolonien erwerben und verwalten, staats- und völkerrechtlich betrachtet, sofern es nur durch diesen Erwerb odet diese Verwaltung nicht die Rechte anderer Staaten, sie seien deutsche Einzelstaaten oder fremde Staaten, verletzt oder beeinträchtigt 2 ).
Schutzgewalt — Staatsgewalt.
III. Der dem Deutschen Reiche hiernach (s. II.) unzweifelhaft zustehende Erwerb von Kolonien oder, wie die deutsche Gesetzsprache letztere nennt, von Schutzgebieten, bedeutet nach den obigen Erörterungen (I) nichts anderes als die Ausdehnung der deutschen Staatsgewalt, auf jene Gebiete, denn Selmtzgcwalt in diesem Sinne (d. i. im Sinne der massgebenden Gesetze v. 17. April 1880, 15. März 1888 und 25. Juli 1900 und der Kaiserlichen Proklamationen) ist Staatsgewalt 3 ) und die deutschen / Schutzgebiete sind somit der Staatsgewalt, des Deutschen Reiches unter
worfen, also nicht Ausland 4 ); sie sind aber nicht. Reichs- oder Bundes-
1) Im konstituierenden Reichstag 18(37 erklärte der Bundeskommissar v. Savigny, dass bei dem Ausdruck „Kolonisation“ in Art. 4 der Verfassung „vorläufig“ an die Errichtung von Elottenstationen gedacht war, aber nicht ausgeschlossen sein solle, „dass die lteichsgesetzgebung sich auch überhaupt mit Kolonisationsfragen beschäftigen kann“. Vgl. Arndt, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs. (1901) S. 1G5, 757—759. Vgl. auch Laba n d, Staatsrecht des Deutschen Iteichs. (3. Auf].) S. 758 ff.; v. Seydel, Kommentar zur Reichsverfnssiing S. G8. — Die Äusserung Snvignys s. Steil. Berichte 18G7 S. 271. Jedenfalls muss man Arndt beistimmeu, wenn er sagt: „Unzweifelhaft und unstreitig gründet sieh das Recht des Reichs Kolonien zu erwerben auf dessen völkerrechtliche Persönlichkeit“. Arndt, a. a. O. S. 759.
2) Ein tieferes Eindringen in die Untersuchungen über das Wesen des Staates und des deutschen Reichs insbesondere ist an dieser Stelle nicht möglich, auch nicht nötig, da die Verweisung auf den von mir in andern Schriften eingenommenen und noch festgehaltenen Standpunkt genügen dürfte. Zum Stautsbegrifie ist, die rechtliche Unabhängigkeit, (Souveränität) erforderlich, aber diese Eigenschaft, ist, wie die Geschichte der zusammengesetzten Staaten zeigt, einschränkbar. So kommt cs, dass sowohl das Deutsche Reich als solches ein Stnat, als auch die einzelnen Teilstaaten desselben, das
I Königreich Preussen, das Königreich Bayern u. s. w. Staaten sind ; über die Souveränität
der letzteren vgl. Gareis, Allg. Staatsrecht in v. M arquardsens lfdbeh. d. öfl‘. Rechts Bd. I, § 10, JV, S. 31, § 41 insbes. S. 109; auch Garcis, Institutionen des Völkerrechts. 2. Aull., § 14, II, S. 52—5G.
!>) Ebenso Laband, Staatsrecht d. Deutschen Reichs I, S. 785; Zorn, Das Staatsrecht d. Deutschen Reichs 2. Aull., Bd I, § 22, S. 573 11'.; auch schon Gg. Meyer, Schutzgebiete 1884.
4) .Vollkommen ist v. Stengel, Rechtsvcrh. S. 35 zuzustimmen.