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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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Das Hecht zum Erwerbe von Schutzgebieten etc.

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§ 2 .

Das Recht zum Erwerbe von Schutzgebieten und die deutschen Schutzgebietserwerbungen.

II. Im Frühjahr 1884 begann das Deutsche Reich außereuropäische Gebiete in seinen Schutz zu nehmen '); die rechtliche Stellung, in welche diese Gebiete gelangten, wird durch den AusdruckSchutzgebiet bezeichnet und cs kann keinem Zweifel unterliegen, dass sie in dem staatsrechtlichen Verhiiltniss von Protektoraten im modernen Sinne, von kolonialen Protektoraten in dem oben (I. Seite 23) erörterten Sinne stehen.

In diesem rechtlichen Verhältnisse stehen zur Zeit folgende Gebiete zum Deutschen Reiche: (Übersicht, der deutschen Schutzgebiete und ihrer politischen Zu- und .Einteilung)

I. Den ts ch-Os tafr i ku, Regierungssitz: I)nr-es-Snluam, 9 Bezirks­ämter: Tanga., Pangani, Bagamoyo, Dar-es-Salaam, Kilwa, Langenburg, Wilhelmsthal, Kilossa und Lindi, s. unten B. I. § Hi.

II. Kamerun, Regierungssitz: Kamerun, 4 Bezirksämter: Kamerun, Eden, Viktoria und Kribi, s. unten B. II. § 17.

III. Togo, Regierungssitz: Lome, 2 Bezirksämter: Lome und Khan- Popo, s. unten B. III. § 18.

IV. Deutsch-Siid westafrika, Regierungssitz: Windhoek, (i Be­zirksämter: Windhook, Omaruni, Keelmanshoop, Gibeon, Swakopmund und Outjo, s. unten B. IV. § 19.

V. Neu-Guinea, Regierungssitz: IlerberHhöhe (Insel Neu-Pommern), 2 Bezirksämter: Kaiser Wilhelm-Land und Bismarckarchipel mit Salomon­inseln, s. unten B. V. § 20.

I) Am 24. April 1884 erklärte der Reichskanzler Fürst Bismarck, dass dass Deutsche Reich den Schutz, über den im Eigentum derDeutschen Kolonialgesellsohnft für Südwcstufrika (ursprünglich Firma F. A. E. Eiiderit./,) stehenden Küstenstrich übernehme; es folgten die Flaggonhissungen in Angra-lequena u. s. w. im August 1884 und die Abschlüsse von Sehutzverträgen mit den Nama<|uu- und Ilerero-(Bamaru)- Häuptlingen im Herbste 1884 s. unten B. tj 10. Im Juli 1884 wurde die deutsche Flagge in Besitzungen Hamburger und Bremer Firmen an der Iliafra-Bai gehisst und im Oktober desselben Jahres, nachdem das Deutsche Reich Schutzverträge mit dem Könige von Togo und seinen Häuptlingen, sowie mit den Kameruuhäuptlingen ge­schlossen , die Übernahme des Protektorats über Kamerun und Togo den Kolonial­mächten angezeigt. Auf Ostafrika bezog sich der erste Schntzhrief, den Kaiser Wil­helm I. erteilte, in dem er am 27. Februar 1885 die ostafrikauisohen Ländereien der Gesellschaft für Deutsche Kolonisation (Usuguhu, Nguru, Usagara und Hkami) in den Schutz des .Reichs nahm. Vom August 1884 an fanden deutsche Flaggenhissungen an mehreren Orten der Nordküste von Neu-Guinea (jetzt Kaiser Wilhelms-Land ge­nannt) und auf Inseln des Neu-Britannin-Arehipels (jetzt Bismarck-Archipel) statt; auf die Salomoninseln bezieht sich ein Kaiserlicher Schutzbrief vom 13. Dezember 1886; auf mehreren Punkten der Marschall-, Brown und Providcnec-Inseln wurde die deutsche Flagge schon im Oktober 1885 gehisst. Über diese und die übrigen deutsehen Kolonial- erwerbungen s. unten B. 1IX die einzelnen deutschen Schutzgebiete (§§ 1624).