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Deutsch-Kamerun : wie es ist und was es verspricht ; historisch, geographisch, politisch, wirtschaftlich / dargest. von A. Seidel
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211
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Rechtsanschauungen und Rechtspflege.

Mit den Rechtsanschauungen der Eingeborenen steht es ähnlich wie mit ihren religiösen Vorstellungen. Nur von wenigen Stämmen haben wir bisher eingehendere Kenntnis in dieser Beziehung. Am besten kennen wir bisher das Recht der Bakwiri und das der Banoko (oder Banakaj und der Bapuku^). Mancherlei hat uns auch Äutter darüber aus den Bali-Ländern berichtet. Noch weniger wissen wir von den Nechtsanschauungen der Aeidenstämme im Innern der Kolonie. Bei den Muhammedanern gilt natürlich das islamitische Recht.

Wir können demnach auch hier für die Darstellung keinen andern Weg einschlagen als den, daß wir derselben die An­schauungen eines Stammes der Küstenneger, wiederum der Bakwiri, zugrunde legen und die bisher bekannt gewordenen Abweichungen bei anderen Stämmen an der gegebenen Stelle anführen^).

Was das Familienrecht^) anlangt, so kennen die Bak­wiri nur die engeren Verwandtschastskreise (Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Bruder, Schwester, Onkel, Tante). Die Ver­wandtschaft wird durch den Mutterstamm bezeichnet. Bei den Banoko (von den Bapuku gilt stets das nämliche) wird der engeren Blutsverwandtschaft (i^ve genannt) ein weiterer Kreis (ikxcka) entgegengesetzt, der auch die angeheirateten Personen umschließt. Blutsbrüderschaft, den Bakwiri und den Banoko unbekannt, ist dagegen in den Bali-Ländern üblich, wie Zint- graff und Äutter bezeugen^). Dagegen scheint Adoption nicht vorzukommen.

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