4. Abschnitt.
Das chinesische Handelsprivileg der englischen ostindischen Aomvagnie.
Vorhin wurde gezeigt, wie die Blüte Macaos dazu beigetragen hat, England auf den Weg seiner heute fast allgemein als maßgebend angenommenen wirtschaftlichen Politik China gegenüber zu lenken. Werfen wir also schnell einen Blick auf den anderen Teil der vorausgehenden Entwicklungskette, die verknüpft ist mit der bereits mehrfach genannten englischen Ostindischen Kompagnie. Auch vom Standpunkte unserer heutigen Kolonialpolitik aus ist es gerechtfertigt, wenn ein Staat, der an der Erschließung eines neuen Gebietes ein Interesse hat, zunächst einzelne oder eine Gesellschaft von Personen, die sich privatim für diese Erschließung ins Zeug zu legen beabsichtigt, mit besonderen Privilegien ausstattet, die eine gewisse Sicherheit abgeben gegenüber dem großen Risiko, das die Unternehmer mit dieser Erschließung auf sich nehmen. Mögen auch einige Punkte dabei bedenklich erscheinen, so ist dieses Vorgehen im allgemeinen doch gerechtfertigt uud hat jedenfalls bisher stets am schnellsten zu praktischen Resultaten geführt. Die englische Kolonialpolitik, die vollständig unter dem Banner des Freihandelsprinzips steht, verfährt auch heute noch im geeigneten Falle nach diesem Grundsatz, und die deutsche Kolonialpolitik gleichfalls. Man denke an die Neu-Guinea- Kompaguie, an die Kameruu-Gesellschaft, an Konzessionenerteilungen in Deutsch-Südwestafrika, in Deutsch-Ostafrika und mehr. Solange aber das Bedürfnis für Eröffnung einer freien Konkurrenz in solchen Gebieten sich aus dem Zustand oder der selbständigen Entwickelung eines Kolonialgebietes noch nicht von selbst ergiebt, läßt sich auch gegen ein solches Vorgehen um so weniger etwas sagen, als es allein eine raschere Entwicklung der fraglichen Kolonialge-