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Die Aufteilung Afrikas von 1870 bis zur Gegenwart
sprüche auf das Land zwischen dem Rio Benito und dem Rio Lampo geltend, die freilich von französischer Seite bestritten wurden. Wörmann empfahl dringend, mit Rücksicht auf die bereits vorhandenen erheblichen Interessen des deutschen Handels, die Küste mindestens bis zum Rio Lampo südwärts für Deutschland zu erwerben. Die deutschen Kaufleute wünschten ferner das Togogebiet durch Klein- und Eroßpopo zu vergrößern, wo ebenfalls bedeutende deutsche Interessen vorhanden waren; auch diese Orte wurden von den Franzosen beansprucht. Weitere Streitigkeiten betrafen einen Küstenstrich in Senegambien, wo Nachtigal, wie oben erwähnt*), von der Flaggenhissung mit Rücksicht aus Frankreich abgesehen hatte, wo aber im Januar 1885 das deutsche Kriegsschiff „Ariadne" einige Plätze (Koba, Kabitai) unter deutschen Schutz gestellt hatte.
Wie sich herausstellte, legten die Franzosen im Interesse der Geschlossenheit ihrer Besitzungen besonderen Wert darauf, die Entstehung deutschen Kolonialbesitzes in Senegambien zu verhüten. Deutschland hatte so, ebenso wie in den Verhandlungen mit England, ein Kompensationsobjekt in Händen, das für den anderen Teil von großem Wert war, und dessen Austausch dazn dienen konnte, den eignen Kolonialbesitz vorteilhaft abzurunden. In dem Vertrag vom 24. Dezember 1885 verzichtete Deutschland aus Erwerbungen in Senegambien, wogegen Frankreich auf seine Rechte auf Kleinpopo und Porto Seguro Verzicht leistete. In Südkamerun einigte man sich auf den Rio Campo als Grenze der beiderseitigen Besitzungen und überließ es Frankreich, sich über die südlich von diesem Flusse gelegenen Gebiete mit Spanien auseinanderzusetzen^). - So hatte Deutschland an zwei wichtigen Stellen der Guineaküste festen Fuß gefaßt und die Anerkennung seiner Rechte durch die alten Kolonialmächte erreicht.
IV. Die Erwerbung von Deutsch-Ostafrika.
Die deutschen Kolonien am Golf von Guinea sind aus den Faktoreien deutscher Firmen entstanden; in Südwestafrika ist ein
r) S. 76.
2) Der Vertrag ist gedruckt bei Banning <V.22ff., bei Vudoig-Derrier 629 f., 615. Die Südgrenze Kameruns wurde in diesem Vertrage bestimmt bis zum 16. Längengrad ö. von Greenwich. Die Abgrenzung der französischen Besitzungen gegen das spanische Guinea (Rio Muni) erfolgte erst in dem Vertrage vom 27. Juni 1900.