Die Erwerbung von Togo und Namerun 69
lagerten Guanoinseln blieben britisches Territorium. Lüderitz hatte Bevollmächtigte ins Hinterland geschickt, um weitere Verträge mit den Häuptlingen abzuschließen. Es gelang im August 1884, ein Gebiet zwischen dem 22. und 26. Breitengrad in einer Breite von 20 Meilen landeinwärts zu erwerben. Am 13. Oktober 1884 wurde ein Schutzvertrag mit den Bastards von Reho- both abgeschlossen, am 28. Oktober stellte der Neichskommissar Nachtigal den Häuptling von Bethanien in feierlicher Weise unter den Schutz des Reiches. Durch diese Verträge war eine Grundlage geschaffen für die Ausdehnung der Kolonie nach dem Inneren des Kontinents. Freilich wurden der Ausbreitung nach dem Osten Grenzen gesetzt durch das Vorgehen Englands, dein es jetzt vor allem darauf ankam, eine Verbindung der deutschen Kolonie mit den Burenrepubliken zu verhindern. Die Engländer bemächtigten sich im Winter 1884/85 des an und für sich nicht sehr wertvollen Betschuanalandes und trieben so einen breiten Keil britischen Gebietes zwischen Deutsch-Südwestafrika und die Burenstaaten. Dagegen ließen sie nunmehr jeden Anspruch auf das Damara- und Namaqualand fallen und gestanden der deutschen Kolonie im Dezember 1884 das Hinterland bis zum 20. Längengrad östlich von Greenwich zu^). Im Abkommen vom 1. Juli 1890 ist dann das deutsche Schutzgebiet nach Nordosten noch über den 20. Längengrad hinaus erweitert worden, und hat im sogenannten Eaprivizipfel einen Zugang zum Zambesi erhalten?).
III. Die Erwerbung von Togo und Kamerun.
Während im heutigen Deutsch-Südwestafrika vor 1882, von den Missionen abgesehen, keine deutschen Interessen vorhanden waren, nahm der deutsche Handel an der Guineaküste seit langer Zeit eine hervorragende Stellung ein?). Hamburger und Bremer Kaufleute besaßen eine Anzahl zum Teil bedeutender Faktoreien an verschiedenen Punkten der westafrikanischen Küste, sowohl in den englischen, französischen, spanischen und portugiesischen Kolo-
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?) Die Abgrenzung gegen das portugiesische Angola erfolgte durch den Vertrag vom 30. Dezember 1886.
Hierüber unterrichtet vor allem die Denkschrift der Hamburger Handelskammer vom 6. Juli 1883, im Auszug abgedruckt im deutschen Weißbuch Togogebiet und Biafrabai Nr. 3.