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Geschichte der deutschen Kolonialpolitik / von Alfred Zimmermann
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I8S6-1907.

8. Samoa.

Der Samoavertrag vom Dezember 1899^^) ist das Ergebnis langer, wechselvoller Streitigkeiten gewesen. Sie hatten schon in den siebziger Iahren begonnen. Abenteurer aus den Vereinigten Staaten und Australien hatten sich von Zeit zu Zeit aus den Inseln eingefunden, waren in nahe Beziehungen mit den in viele Stämme zerfallenden, unruhigen Eingeborenen getreten und hatten die Kreise der dort seit Iahren die Hauptrolle spielenden Firma Godesfroy und der später an ihre Stelle getretenen deutschen Handels- und Plantagengesellschaft gestört. Weder die ameri­kanische noch die englische Negierung hatten indessen Neigung ge­zeigt, von der mit Deutschland getroffenen Vereinbarung zurück­zutreten, bis die Verhandlungen im Deutschen Reichstage über die Unterstützung des Godeffroyschen Unternehmens die Auf­merksamkeit weiterer Kreise auf diesen Teil der Welt lenkten.

Anfang 1833 wurde zuerst in Neuseeland der Wunsch laut, Samoa zu annektieren. Auch die amerikanischen Besitzer größerer Landgebiete auf den Inseln begannen Schritte, um ihre Länoereien zu verwerten. Die deutsche Regierung sah sich hierdurch ver­anlaßt, bei der Auseinandersetzung mit England über die Südsee, trotz der mit England und Amerika bestehenden Vereinbarung^ nochmals ausdrücklich die Neutralisierung des Samoa-Archipels festzustellen.

Nun hatte aber der Verweser des deutschen Konsulats, Dr. Stübel, in Apia am 11. November 1834 mit der samoanischen Regierung einen Vertrag geschlossen, wonach ein aus je zwei Deutschen, zwei Samoanern und dem deutschen Konsul bestehender Staatsrat geschaffen werden sollte, der die Gesetzgebung für die Inseln in die Hand zu nehmen bestimmt war. Überdies sollte da­nach der König im Einvernehmen mit dem Konsul einen deutschen Ratgeber anstellen, der in allen, die Deutschen angehenden Straf­sachen allein, und über Samoaner in Gemeinschaft mit einem samoanischen Richter, Justiz üben sollte. Auch Polizisten waren danach nur im Einverständnis mit dem deutschen Konsul an­zustellen. Alle Steuern und Gebühren sollte serner ein Deutscher

2?) Siehe S. 237.