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10. Anleihegesetz (75 Millionen Francs) für Eisenbahnen in Tunis vom 10. Jannar 1907.
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Senat und Depntiertentaminer huben angenommen, der Präsident der Republik hat folgendes Gesen proinnlgierl, dessen Tei^or lautet:
Artikel 1. Das tunesische Gouvernement Unrd anto risiert, auf deur Wege der Anleihe eine Summe von füusundsiebeuzig Millionen Francs (75 000 000 Fr.) ans zunehmen zu einem Zinsfuß, der 4^/2^/0 nicht übersteigt, die ausschließlich für folgende Angelegenheiten bestimmt ist: Ergäuzungsarbeilen nm bestehenden
Eisenbahnnetz........30 Mill.
Ban von 430 Kilometern nener Eisenbahnlinien .........28
Van von 1200 Kilometern Straßen . 12 Anfangsdotation des Fonds für Laudankauf zum Zwecke der Kolonisation 5 - .
Artikel 2. Alle Materialien uud alles benötigte Material für den Bau und Betrieb der Eisenbahnlinien müssen französischer oder tunesischer Provenienz sein, mit Ausuahme vou solcheu Fällen, die durch besondere Dekrete des Präsidenten der Republik, beraten im'Ministerrate, autorisiert sind.
Artikel 3. Diese Anleihe wird sukzessiv aufgeuommen, je nach dem Bedürfnis, und nachdem die snr die Verzinsung nnb Amortisierung des aufzunehmenden Teiles nötige .^uhresquote ius tuuesische Budget übernommen ist.
Die Aufuahme jedes Teilest wird durch eiu Dekret oe<' Präsideiüen der Republik, erlassen nach Berichi dev 'Vcinisters für Auswärtige Angelegenheiten und de^ Finanz Ministers, autorisiert.
Dieser Bericht bestimmt anch die Natur der auszu- n'ihreudeu Arbeiten uud hat uachzuweiseu, daß die korrespondierende Jahresquote in dein Bildget von Tuni^ aufgeführt ist.
Dieses Gesetz, von dem Senat und der Deputierten' kammer berateu uud vou beiden augeuommen, erhält den Charakter eines Staatsgesetzes.
Gegeben Paris, 10. Jannar 1907.
Der Gesetzentwurf bezweckt für Tunk' die Anleihe von 75 Millionen zur schnelleren Hebung der ökonomischen Fähigkeiten des Protektorats uud zur baldmöglichen Ver- wirklichuug produktiver uud notwendiger Arbeiten. Die finanzielle Lage von Tunis ist bei Gelegenheit der Abstimmung über das Gesetz vom 30. April 1902 erörtert, die das Protektorat zur Aufnahme einer 40 Millionen- Anleihe für den Ausban deS Eisenbahnnetze^ ermächtigte. Es ist bei dieser Gelegeuheit gezeigt Uvorden, daß Tnni5 bei striktester Konsequenz in der Durchführung seiues Haushaltsetats jährliche Ersparnisse macht, die es ausschließlich auf seine eigene Erschließung verwendet. Diese Methode ist stets befolgt nnd hat sie immer dasselbe Resultat ergebeu. Sie verleiht dem Ganzen eiue große Sicherheit, aber sie wirkt naturgemäß uur langsam und eignet sich schlecht für Arbeiten, die, um ökonomisch und ertragreich zu sein, schuell ausgeführt werden müsseu. Diese Erwägungen haben das Gesetz von 1902 ermöglicht uud die Kolonie bernft sich auch heute darauf, um den Beschluß für eine nene Anleihe zu motivieren.
Die Bedürfnisse von Tunis in allen Zweigen der ökonomischen Entwickelung haben sich in den letzten Jahren in einer Weise entfaltet, die niemand selbst im Jahre 1902 noch nicht ahnen konnte. Gerade in dieser jüngsten Epoche sind erst die großen Phosphat- und Eisenerzlager im Zentrum und Norden des Landes erforscht und entdeckt
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