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Die Eisenbahnen Afrikas : Grundlagen und Gesichtspunkte für eine koloniale Eisenbahnpolitik in Afrika
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9. Eisenlmhngesetz vvm 30. April 1WL in Tunis.

Durch das Gesetz ist die timesische Regierung er­mächtigt, je uach Bedürfnis 40 Millionen Francs Anleihe zu einem Zinssatze von nicht über 4 Amortisation ein­begriffen, aufzunehmen mit der ausschließlichen Bestimmung für deu Ausbau des Eisenbahnnetzes. Und zwar für folgende Linien:

1. von Pont du Fahs uach Kalcmt as Seuam mit Zweiglinie nach El Kef,

2. von Kairoucm nach Sbeitla,

3. von Bizerta nach Nefzas,

4. von Sousse zur Sfaxlinie.

Die Höhe der Anleihe war ursprünglich auf 30 Mil­lionen Francs festgesetzt, wurde aber zum Bau gerade'- der letzten Strecke auf 40 Millioueu Francs erhöht. Der Ban sollte bis 1911 beendet sein. Der jährlich für Zinseu uud Amortisation aufzubringende Betrag belief sich auf 1 600 000 Ar.

Die Überschüsse des derzeitigen Budgets lieferten allem schon die nötigen Mittel zur Verzinsung der für den Ball der erstell Linie ausgegebenen Summe uud man rechnete damit, daß die Zunahme der Überschüsse in deu folgenden Jahren soviel betragen würde, nm den Ban bis Ende 1910 fertigstellen zn tonnen.

Ein Zusatzparagraph des Gesetzes bestimmte, daß die tunesische Regierung einen Teil der Zinslasten des Mutter­landes für die Nordlinien des Protektorats übernahm und daß sie sich ferner zum Bau und Betrieb der stra­tegischen Strecke BöjaMatenr mit Beteiliguug Fraukreichs verpflichtete. Letzteres sollte 71 Millioueu Fraucs in ab­nehmenden Jahresbeträgen bis zum Jahre 1965 zahlen, Znnis dagegen übernahm die Summe vou 26 Mil­lioueuFrancs bis zumEude der Konzessionen im Jahre 1976. Man erwartete, daß die jährliche Subvention von Frank­reich schon während 20 Jahren genüge, um die Zins- zahluug zu garautiereu, uud daß die Betriebsilberschi'lsse die Anlage eines Reservefonds von 1500 000 Fr. ge statten würden, um die Defizits späterer Jahre uud die Fehlbeträge des Betriebes bei Rückschlägen der Linie zu decken. Mall erwartete feruer, daß der Auteil der tuue- sischeu Regiermlg all der Zinsgarantie nicht vor 25 bis 30 Jahren deren Budget belasteu würde uud daß die all­gemeine Hebimg der wirtschaftlichen Hilfsmittel der Kolonie einen hinreichenden Ersatz für die durch deu Bau dieser Strecke entstehenden Lasten bieten werde.

Hierbei darf nicht unerwähnt bleibeil, daß der tune­sischem Regierung voll mehreren erstell Häusern für den Kapitalbetrag voll 14 500 000 Fr. zur Fiuauzierung der Strecke Pont du Fahs nach Kalaat es Senam derartig güllstige Angebote gemacht wurden, daß eine jahrliche Zinsersparnis für das Budget vou 64 000 Fr. ermöglicht wurde.