/
— 286 -
schen überseeischen Besitzes mitznuürken. Nach den bestehenden Grnndsälien werden von der Kolonialabteilnng des Auswärtigen Amtes solche Bewerber vorzugsweise berücksichtigt, die die iu dem Bnndesstaate, den: sie augehöreu, vor- geschriebeuen Prüfuugeu des mittleren Justiz-, Berwaltuugs- uud Zolldieustes bestanden nnd sich einige Jahre im praktischen Dienst bewährt haben. Neuerdings sind, zumeist mit recht gutem Erfolge, auch Eiseubahubeamte zur Beschäftigung in der Verwaltung der Schutzgebiete herangezogen wordeu. Voraussetzung für die je nach Bedarf stattfindende Annahme dieser, wie aller anderen Anwärter bildet, abgesehen von dem Erfordernis der körperlichen Tropendiensttanglichkeit, der Nachweis, daß sie zur felbstäudigeu Bearbeitung von Rechnnngssachen befähigt sind. Auch für Beamte des technischen und Materialienverwaltungsdienstes der Staatsbahueu fiudet sich häufiger Gelegenheit zur Verwendung. Die Angenommenen, denen übrigens der Rücktritt zu ihrer heimischen Behörde unter Wahrung des Dienstalters offen gehalten wird, bekommen znr Bestreitung der Kosten der Ausrüstung und der Ausreise, sowie der Heimreise uach beendetem Dienstverhältnis reichlich bemessene Vergütungen. Die Aufaugsbezüge siud je nach den Tenerungsverhältnissen in den einzelnen Schutzgebieten verschieden nnd schwanken zwischen 4800 uud 5400 Mk. Dauebeu wird während des Aufenthalts im Schutzgebiete freie Wohuuug uud freie ärztliche Behaudlung im Krankheitsfälle gewährt. Nach Ablauf eiuer Probezeit, die ungefähr sechs Monate währt, kaun das Gehalt in einjährigen Fristen bei gnten Leistungen um je 400 bis 500 Mk. steigen, bis zu dem für Gouvernements- nnd Bezirksamtssekretäre vorgesehenen Höchstsatz von 7 500 Mk. Für die etatsmäßig angestellten Beamten ist darin ein peusionssähiges Gehalt von 2100 bis 4 200 Mk. enthalten, zn dem im Falle der Pensionierung der durchschuittliche Wohnnngsgeldzuschuß von 327 Mk. tritt. Daneben kann den durch deu Koloniäldienst gänzlich dienstunfähig gewordeueu oder später vorzeitig dieustuusähig werdenden Beamten eine bis 1800 Mk. steigende Pensionserhöhnng gewährt werden. Nach Ablauf der einzelnen Dienstperioden, welche für Deutsch-Südwestnfrika und die Schutzgebiete der Südfee auf 3 Jahre, für Deutsch-Ostafrika auf 2 Jahre, für Kamerun und Togo auf I^Z Jahr festgesetzt siud, wird deu etatsmäßigen Beamten ein ausschließlich der Reisezeit auf vier Mouate bemesseuer Heimaturlaub unter Fortbezng der Auslandsbezüge gewährt. Sie erhalten feruer Urlaubsbeihilfeu, welche die aufkommenden Fahrgelder vollkommen decken. Den außeretatmäßigen Beamten wird dieselbe Vergüustiguug zuteil, soferu sie jeweils sechs Monate vor Ablanf einer Dienstperiode sich auf eine weitere Dienstperiode für den Dienst im Schutz gebiete verpflichten. Aus den Sekretärstellen kann das Aufrücken in die mit einer Besoldung von 6900 bis 9000 Mk. ausgestattete!: sogenannten Vorstaudstelleu, für Bureau, Kasse, Kalkulatur u. s. w. erfolgeu. Die Höhe dieser Gehaltssätze u. f. w., die bedeutenden Vorteile, die den Pensionären und den Hinterbliebenen von Beamten gegenüber den im heimischen Dienste stehenden Funktionären jetzt zugewendet werden, ergiebt, daß sich die Laufbahn der Kolonialbeamten gegen frühere Jahre wesentlich verbessert hat.