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West-Afrika / von Moritz Schanz
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An der Spitze einer jeden dieser drei Kolonieen steht heute ein Gouverneur mit eiuem Stäbe vou Beamten, uud zwar ist der Gouverneur von Kamerun gleichzeitig Generalkonsul für die fremden Küstengebiete am Golf von Guinea und für den Unabhängigen Kongostaat, der Gouverneur von Togo gleichzeitig Konsul für die fremden Küstengebiete von Sierra Leone bis einschließlich Nigeria. Der Gouverneur stellt im Verein mit seinen Referenten den Haushaltvoranschlag auf, derselbe gelangt durch den Reichskanzler zur Prüfung an die im Jahre 1890 gebildete Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes, wird demnächst von« Kolonial­rat begutachtet und darauf dem Reichstag und dem Bundestag zur endgültigen Feststellung vorgelegt.

Zur Zeit besteht bei der Koloniälverwaltung noch immer Mangel an Anwärtern für den höheren Justiz- und Verwaltuugsdienst in den Schutzgebieten, obgleich die Aussichten im Verhältnis zu den heimischen recht günstig sind. Die Betreffenden werden alsbald nach bestandenem Staatsexamen zu ihrer Vorbereitung bei der lKolonialabteiluug des Auswärtigen Amts in Berlin beschäftigt. Sie erhalten nach drei Monaten Diäten in Höhe von monatlich 180 Mk. oder die in der heimischen Verwaltung etwa schon erreichten höheren Bezüge und werden in der Regel schon innerhalb Jahresfrist in die Kolonieen entsandt, wo sie als Kaiserliche Richter oder Bezirksamtmänner mit einer jährlichen Remuneration von 8400 Mk. beschäftigt werden. Die Bezüge steigen in I V2 Jahren auf 9000 Mk. und sodann in einjährigen Fristen um je 600 Mk. Daneben werden reichliche Ausrüstungs- und Reisegelder gewährt. Die Bezüge siud derart bemessen, daß Ersparnisse unschwer möglich sind. Besonders günstig sind die Urlaubs­verhältnisse, da in Westafrika bereits nach einer Dienstperiode von l'/g Jahren, in Ostafrika nach 2 Jahren, in Südwestafrika und der Südsee nach 3 Jahren ein vier- bis sechsmonatlicher Urlaub ausschließlich der Reisezeit mit vollen Bezügen uud unter Ersatz der Reisekosten gewährt wird. Die etatsmäßige Anstellung mit Pensionsberechtigung kann schon innerhalb der ersten Dienstperiode erfolgen. Auch bietet sich die Möglichkeit, sowohl in den Schutzgebieten in höhere Stellen aufzurücken, wie bei der Centralverwaltung eine Anstellung als stäudiger Hilfsarbeiter (Legationsrat) oder Vortragender Rat zu erreichen. Daneben bleibt der Rücktritt in den heimischen Dienst unter Wahrung des heimischen Dienst­alters offen gehalten. Erwähnt sei noch, daß nach dem Etat zur Vorbildung von zwei Anwärtern des Coloniäldieustes auf dem Gebiete des praktischen Handelsverkehrs in Hamburg uud Bremen je 4000 Mk. jährlich ausgeworfen sind.

Die Gehaltsstaffel für die verschiedeneu Beamten ist bei den einzelnen Schutzgebieten angegeben.

Die Kolonialverwaltung beabsichtigt, etwa ab Anfang 1903 auch einen Versuch iu beschränktem Umfang mit Schaffung eines eigenen Kolonial­beamtenstandes zu machen. Jnngen, tüchtigen Leuten in den zwanziger Jahren, die nebeu einer guten beruflichen Vorbilduug als Beamte über eine feste Gesund­heit verfügen, ist somit Gelegenheit gegeben, an der Entwickelung unseres deut-