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West-Afrika / von Moritz Schanz
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von Italienern ist auf die Bahnbauten zurückzuführen; die meisten Engländer am Kongo sind Missionare beiderlei Geschlechts, die meisten Schweden Seelente, die im Dienste der Regierung stehen. Im Jahre 1898 zählte man im ganzen 264 von Weißen besetzte Stationen und darunter 154 Regierungsstationen; Anfang 1901 war die Zahl der staatlichen Posten, Handelsniederlassungen, Eisenbahn- und Missionsstatiouen auf 359 gestiegen.

Die Verwaltung des Kongostaats wird geleitet von einer Central- regierung in Brüssel, an deren Spitze als Chef aller Departements ein Staatssekretär, z. Z. Baron van Eetvelde steht; hier befindet sich ein hoher Rat von 17 Mitgliedern, der zugleich Kassationshof und Appellhof in Streitsachen über mehr als 25000 Francs ist. Die Lokalregierung, früher in Vivi, seit 1886 in Boma, besteht aus einem Generalgouverneur mit einem Stab von Beamten zur Seite, während Distriktskommissare an der Spitze der 14 Bezirke: Banana, Boma, Matadi, Katarakten-Distrikt, Stanley Pool, Eqnator, Ostprovinz, Lualaba-Kassai, Ost-Kuango, König Leopold II. See, Bangala, Ubangi, Uslle und Arnwimi stehen.

Der im Herbst 1901 den belgischen Kammern vorgelegte Entwurf eines Kolonial-Verwaltungsgesetzes weist folgende Hauptpunkte auf: Dem König steht die gesetzgeberische, wie die ausführende Gewalt zu. Die erstere wird aus­geübt durch Erlasse, die um gültig zu sein, der Gegenzeichnung eines Ministers bedürfen. Der Staatshaushalt wird jährlich durch den König festgestellt. Der König ernennt die Mitglieder der bürgerlichen und militärischen Gerichte und die Rechtsprechung erfolgt in seinem Namen in begründeten Urteilen; aus Gründen der öffentlichen Sicherheit kann er zeitweilig die bürgerlichen durch Militärgerichte ersetzen. Der König kann die ausübende Gewalt dem Generalgouverneur der Kolonie anvertrauen. Die belgischen Kammern erhalten alljährlich im Namen des Königs einen Bericht über die politische, wirtschaftliche und finanzielle Lage, dem ein Voranschlag des Staatshaushaltes für das laufende Jahr, sowie eine Abrechnung für das vergangene Jahr beigefügt ist. Es wird ein belgisches Ministerium für die Kolonieen geschaffen auf Kosteu des Haushalts der Kolonie und diesem Ministerium steht ein Kolonialrat von 4 Mitgliedern zur Seite. Der König hat das Recht, Handelsverträge für die Kolonieen abzuschließen, von denen die Kammern in Kenntnis zu setzen sind; Verträge, welche den belgischen Staat verpflichten können, bedürfen der Zustimmung der Kammern. Die Vertretung der Kolouieen nach außen wird von dem belgischen Minister für auswärtige Angelegenheiten ausgeübt. Alle Ämter in der Kolonie müssen mit Belgiern besetzt werden und diesen Beamten ist für Avancement und Peusionsansprnch in gleicher Weise der Dienst im Mutterland, wie in der Kolonie in Anrechnung zu bringen.

Die militärische Macht des Kongostaates bestand im Jahre 1901 aus 23 Kompagnien mit 12 800 Eingeborenen unter 116 europäischen Offizieren und