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West-Afrika / von Moritz Schanz
Entstehung
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Entsprechend dem europäischen Rechte nimmt die Kolonie das Verfüguugs- recht an dein Untergrund in Anspruch; die Besitzer der Oberfläche dagegen erhal­ten nichts. Der Schürfer muß seine Mutung bei einer Kommission vorbringen, die aus Beamten und Ansiedlern zusammengesetzt ist und die über etwaige Ein­sprüche dritter entscheidet.

Das Konzessionswesen ist so geregelt, daß das Schürfen einer Abgabe von 5 Centimes, das Graben einer solchen von 10 Centimes für das üa. unterliegt. Die Erlaubnis wird auf 2 Jahre ausgestellt, Schürfscheiue köuueu alsdaun uicht erneuert werden, die Gebühr für die Graberlaubnis aber wird uach 2 Jahreu verdoppelt. Nach der Betriebseröffuuug tritt eine jährliche Abgabe von 1 Franc für das Im in Kraft und nach 25 Jahren kann der Inhaber die Konzession er­neuern lassen. Außer der Betriebsabgabe bezieht die Kolonie einen Anteil von 2°/g an der Goldförderung.

Im Vergleich zu den Bestimmuugeu iu der englischen Goldküsten-Kolouie ist das Berggesetz der Elfenbeinküste weit einfacher und sachcntsprechender, und vielleicht mit aus diesem Grunde habeu auch bereits die Engländer ihr Augen­merk auf die Elfeubeiuküste geworfeu. So hat sich im September 1901 in Loudou die Ivor^ (^osst (^oläüelcks, I/imitsä, gebildet, um zunächst eine Beteiligung au bereits bestehenden französischen Gesellschaften und ferner Schürsscheine in den Distrikten Sanwi und Jndenie zu erwerbeu. Trotzdem die bisher vou deu Sachverständigen" dieser Gesellschaft eiugetroffeueu Gutachten außerordentlich oberflächlich sind, hat man das anfängliche Kapital von 250000 L in ebensoviel Aktien ä. 1 L >wovon 103 000 Stück unentgeltlich den Gründern überlassen wurden), doch bereits im Februar 1902 durch Emission von weiteren 100000 Aktien ü, 1 L vergrößert, uud die auch aus dem Kontinent für Unterbringung dieser Papiere thätigen Zwischenhändler haben dabei eine Prämie von 200"/g heranszuschlligeu gesucht.

Angesichts der überaus lückeulmfteu Unterlagen kann man dieser englischen Unternehmung gegenüber nur zu großer Vorsicht, oder uoch besser zu Zurück­haltung raten.