dieser Zollvergüustiguug in Frankreich eingeführt -werden. Aus französischen Kolonien stammende Produkte genießen bei der Einfuhr in andere französische Kolonien Zollfreiheit.
Die Bestimmungen über Landkonzessionen in Französisch-Westafrika haben mannigfach gewechselt. Im Jahre 1897 wnrde ein Regiernngsprogramm ausgestellt, welches für Veräußerung von Landstücken bis zn 1000 ba den Weg der Versteigerung vorschreibt und ferner bestimmt, daß Ländereien von 1000 ng. und mehr uur mit Zustimmung des Verwaltungsrates der Kolonien vergeben werden dürfen und nur unter der, im c^Iiier des ebai-sses niedergelegten Bedingung der Übernahme größerer öffentlicher Arbeiten, wie Straßen, Bahnen, Dampfereinstellung, Aufforstung u. f. w.
Ein auf dieser Basis ausgearbeitetes Grmideigcutums-, Kroulaud- und Forstgesetz für den Französischen Kongo wurde am 28. März 1899 erlassen und die französische Regierung ging dabei von der Erwartung ans, die Kassen des Mutterlandes zu entlasten nnd den Kolonien neue eigene Hilfsquellen zu eröffnen. Die kurz vorher erfolgte glückliche Vollendung der Kongobahu hatte eiu wahres Grüuduugsfieber zur Folge. Trotz der vou der frauzösischeu Regieruug gestellten überaus harten, teilweise fast unerfüllbaren Bedingungen wareu iu dem, gegeu koloniale Kapitalaulagen sonst so spröden Frankreich — allerdings unter starker belgischer Beteiligung — von Anfang April 1899 ab binnen wenigen Wochen 2/4 der Kongokolonie, d. h. alles nur irgendwie brauchbare Laud, vergeben und auch um die übrigen westafrikanischen Gebiete rissen sich in ähnlicher Weise die Bewerber. Die Gouverneure dieser cmdereu Kolonien, die dort interessierte Handelswelt uud verschiedene Kolonialpolitiker sprachen sich aber energisch gegen die Ausdehnung der Konzessionspolitik ans uud wieseu mit Recht darauf hiu, daß sich das, was allenfalls für den Oon^n ki-ÄncMs passe, wo fast noch keinerlei Unternehmungen vorhanden waren, noch lange nicht für die älteren französischen Besitzungen eigne, wo die Privatinitiative längst und erfolgreich thätig sei uud wo Mouopole uur lähmcn würden. Man hat trotzdem auch für die cmdereu westasrikauischeu Kolonien ein Konzessionsprogramm aufgestellt, aber es ist dort doch entfernt nicht in dem Maße ausgenutzt, bezw. mißbraucht wordeu, wie im Frauzösischeu Kongo, lvo das System inzwischen bereits zusammenbrach.
Die Hauptgruudzüge bei Konzessionserteilnng in Französisch-Westafrika sind folgende: Man unterscheidet „kleiue" und „große" Landkonzessionen, erstere bis 10000 Im groß und beide werden nur auf 30 Jahre und nnr an Franzosen verliehen. Über die Erteilung der „kleinen" Konzessionen entscheiden die Gouverneure uach Begutachtung dnrch den Ansiedlerbeirat der Kolonie nnd gemäß einem ministeriellen Reglement, welches der Billigung der am 16. Juli 1898 geschaffenen „Kommissiou für koloniale Konzessionen" in Paris unterliegt; für die „großen" Konzessionen ist das Ministerium iu Paris zustäudig, das dariu