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West-Afrika / von Moritz Schanz
Entstehung
Seite
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Militärkosten trägt das Mutterland, außergewöhnliche Ausgaben für produktive Zwecke köunen durch Anleihen gedeckt werden, welche man aber nicht im offenen Markt, sondern bei der Hinterlegungskasse, der 0'a,i8ss ÄK8 Depots et Oon- sissHÄtions oder bei der (üaisss cles Retraites zu uur 3^2°/» x. a. auf- nimmt.

Auf diese Weise schließe« die lokalen Kolouial-Budgets immer glatt ab uud ergeben vielfach sogar Überschüsse, die der Entwickelung der Kolonie zu Gute kommeu.

Die Spesen für das Heer in Westafrika, etwa 15 Millionen Francs im Jahre, werden, wie bereits erwähnt,, von dem Mutterland getragen von den 116 Millionen des gesamten Kolonialbudgets vou Fraukreich für das Jahr 1902 kommen 96 Millionen auf die militärische!! Ausgaben und zwar ist Organisation uud Verwaltung der bereits 1893 beschlossenen Kolonialarmee im Jahre 1900 festgesetzt worden; das betreffende Gesetz sichert Frankreich eine aus Werbung und freiwilliger Meldung hervorgehende, stets bereite Kolonialtruppe von 6070000 Mann, und zwar standen im Jahre 1901 in Senegal: 2 Ba­taillone Marine-Infanterie, lo Strafkompagnie, 1 Regiment eingeborener Tirailleure. 1 Eskadrou Senegal-Spahis, 1 Kompagnie Senegal-Schützen, 1 Bataillon Kolonial-Artillerie nnd 1 Detachement Kolonial-Gensdarmerie; im Sudan: 1 Regiment 3 Bataillone » 6 Kompagnien 155 Mann ein­geborene Tiraillenre, 1 Eskadron sudanesischer Spahis, 1 Detachemeut vom 5. Genie-Regiment und 1 Bataillon Kolonial-Artillerie; in den Tsadsee-Län- dern: 1 Bataillon mit 4 Kompagnien Senegal-Schützen, 1 Eskadron einheimischer Kavallerie und eine gemischte Batterie; in Dahome: 1 Bataillon Koloninl- Artillerie. Die Kadres der Eingeboreneu-Truppeu werdeu vou Marinetrnvpen gebildet. Dazu sind im Frühjahr 1902 noch 3 Kompagnien der Sahara-Oasen gekommmen, welche Infanterie, Kavallerie uud Gebirgs-Artillerie umfassen und überwiegend aus Bewohueru der betr. Oasen selbst bestehen.

Goree und Dakar sollen zu Festuugsstützpunkten ersteu Ranges ausgebaut werdeu.

Was die Zollverhältuisse anbetrifft, so hat man von 1867 ab in den verschiedenen französischen Kolonien Westafrikas die Ausfuhrzölle meist durch Einfuhrzölle ersetzt, welche aufcmgs verschieden, durch Dekret vom 2. Dezember 1890 vereinheitlicht wurden. Das von Meline's Partei durchgedrückte neue Zollgesetz vom 11. Januar 1892 führte für Gabuu den französischen General­tarif mit gewissen Ausnahmen ein nnd einige Erzeugnisse sämtlicher Kolonien zahlen bei der Einfuhr in Frankreich für ein jährlich kontingentiertes Qucmtnm ermäßigte Zölle, welche zum Teil uur die Hälfte der für das Auslaud gelteudeu betragen; so durfteu im Jahre 1901 von der Elfenbeinküste 60000 lc^ Kaffee, aus Französisch-Kongo 50000 Kss Kaffee nnd 20000 l<A- Kakao unter Gewähruug