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West-Afrika / von Moritz Schanz
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sonders für den Sndan, Die Karawanen verkehren nur in großen Zwischen- rämnen nnd zwar beträgt die Schnelligkeit einer Kainelkarciwane, welche aus 100 bis 1000 und mehr Kamelen besteht, nnr 3'/z bis 4 Kilometer in der Stunde, Der Durchgangshandel liegt vielfach in den Händen arabischer nnd berberischer Kaufleute aus deu nördlichen Küstenstaaten.

Im südlichen Teile des tropischen Westasrika bewegt sich der Verkehr hauptsächlich im portugiesischen Gebiet und zwar auf deu drei Straßen: Loanda MalandscheKassandschcKimbundn uud weiter zum Reiche des Muata Jamvo; von Benguela uach Bihs zur Wasserscheide zwischen Kassai nnd Sambesi; uud endlich von Mossamedes nach dem Kubango-Quellgebiet und nach dem oberen Sambesi.

Die Strecke NyangweTanganyika bildet das Mittelglied zunschen den westlichen Routen und den östlichen, welche nach Bagamoyo führen, nnd an allen diesen Verkehrsstrnßen befinden sich wichtige Märkte.

Wersen wir znm Schluß dieser einleitenden allgemeinen Betrachtung uoch eiueu Blick auf die gruudlegeudeu Bediuguugeu für deu sremdcu Handel in Mittelafrika, welche durch verschiedene Staatsverträge festgelegt wurden, deren erster die General-Akte der Berliner Konferenz, die sogenannte Kongo-Akte vom 26. Febrnar 1885 ist.

Dieselbe erstreckt sich ans daskonventionelle Kongobecken" einschließlich aller Nebenflüsse des Kongo, des Tanganyikasees uud seiuer östlichen Zuflüsse und auf je eiue westlich uud östlich davon gelegene, näher begrenzte Zone, deren erstere am Atlantischen Ozean zwischen dem 2" 30' südlicher Breite und der Mündung des Loge bis zum geographischen Kongobecken zieht, während die Grenze am Judischen Ozean von dem 5° nördlicher Breite bis znr Mündnng des Sambesi zieht und sodann der Wasserscheide zwischen den Zuflüssen des Nyassa uud des Sambesi, weiterhin derjenigen des Sambesi nnd Kongo bis znr Quelle des Loge folgt und diesen entlang den Atlantik erreicht. Die Becken des Niari, des Ogowe, des Schari und des Nil sind von den Bestimmungen dieser Akte ausgeschlossen, iu dem großen von ihr betroffenen Gebiet aber soll der Handel aller Nationen vollständige Freiheit genießen. Alle Flaggen, ohne Unterschied der Nationalität, sollen freien Zutritt zu der gesamten Küste und allen Flüssen dieses Gebietes haben und Waren jeder Herkunft sötleu hier keine anderen Ab­gaben zu entrichten haben als solche, welche etwa als billiges Entgelt für zum Nutzen des Handels gemachte Ausgaben erhoben werden, wie Hafen- und Lotsen- gebühren, solche für Bestreitung uud Erhaltung von Leuchttürmen, Baken n.s.w.: auch diese Abgaben sind gleichmäßig von den Landesangehörigen und von den Fremden jeder Nationalität zn tragen. Jede ungleiche Behandlung, sowohl der Schiffe, wie der Wareu, ist untersagt. Die in dieses Gebiet eingeführten Waren bleiben von Durchgaugszöllen und vorläufig auf 20 Jahre auch vou Ein­gangszöllen befreit. AusgaugSzölle wurden nicht erwähnt. Keine der Mächte, welche