II. Die Kämpfe an den Gnjati-Vergen.
6. Die Lage Anfang Februar und die Ereignisse bei der Ostabteilung bis zum Gefecht vsn Mrvikskorers.
gleich nach dem Eintreffen der ersten Unglücksnachrichten über den Aufstand in Maßnahmen Südwestafrika waren in der Heimat Maßnahmen getroffen worden, um dem der Heimat, so jäh überraschten Schutzgebiet in umfassender Weise Hilfe zu bringen. Als erste Verstärkung wurde schon am 17. Januar auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers ein Marine-Expeditionskorps mobilgemacht, das aus einem zusammengesetzten Marine- Infanterie-Bataillon, einer Maschinenkanonenabteilung, einer Sanitätskolonne nnd einem Proviant- und Materialiendepot bestehen und 23 Offiziere, fünf Ärzte und Beamte und rund 600 Mann sowie acht Maschinenkanonen zählen sollte. Schon vier Tage später, am 21. Januar, konnte das Expeditionskorps, dem sich der zur Verfügung des Gouverneurs gestellte Major v. Estorff anschloß, auf dem Dampfer „Darmstadt" unter dem Befehl des Majors v. Glasenapp die Ausreise cmtreteu. Schwierigkeiten entstanden bei dieser plötzlichen Inanspruchnahme für die Marine- Infanterie nur insofern, als infolge vielfacher Abkommandierungen die Zahl der verfügbaren ausgebildeten Leute trotz dreijähriger Dienstzeit so niedrig war, daß zahlreiche Rekruten nach Afrika mitgenommen werden mußten. Zur gemeinsamen Führung des Expeditionskorps wurde ein besonderes Kommando gebildet, an dessen Spitze der seitherige Inspekteur der Marine-Infanterie, Oberst Dürr, trat und das in knrzer Zeit folgen sollte.
Auch die Verstärkung der Schutztruppe wurde sofort iu die Wege geleitet. Zunächst ging gleichzeitig mit dem Marine-Expeditionskorps eine Abteilung Eiseubcihu- truppen. bestehend aus zwei Offizieren und 60 Mann unter Führung des Oberleutnants Ritter, nach dem Schutzgebiet ab. Ferner ordnete Seine Majestät der Kaiser die Verstärkung der Schutztruppe um 500 Mann, sechs Feldgeschütze 96, vier 5,7 om Schnellfeuergeschütze,*) eine 3,7 c-m Maschinenkanone und sechs Maschineugewehre au. Diese Verstärkung, die nach den organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserlichen
*) Dies waren die seinerzeit aus dem Schutzgebiet zur Instandsetzung in die Heimat gesandten.