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Innere Kolonisation in Neuseeland : mit 1 Kt. / Willi Plügge
Entstehung
Seite
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III. Die Ansiedelungsgesetzgebung und ihre praktischen Ergebnisse.

1. Die Ansiedelungsgesetzgebung im Allgemeinen.

a) Das Ansiedelungsgesetz von i8g2.

Es stellt zunächst nur ein neues Experiment auf dem Gebiete der inneren Kolonisation dar, das sich der Reihe der früheren (village Settle­ments und special settlement associations) anreihte. Es unterscheidet sich aber von diesen dadurch, daß es der Auftakt zu der ausgedehnten Tätigkeit der Regierung in den folgenden Jahren auf dem Gebiete der inneren Kolonisation wurde.

Der Zweck des Gesetzes war der Ankauf von Land von Privaten durch den Staat und Verpachtung solchen Landes in mittleren und kleinen Stellen an bona-fide-Siedler.

i. Der Landerwerb.Die Vorbereitung des Kaufabschlusses erfolgt durch eine dem Landboard analoge Behörde, den Board of Land Purchase Commissioners 1 ) (in dem folgenden kurzBoard" genannt). Diesem lag insbesondere die Abschätzung des Landes zum Zweck der Beurteilung der Preisforderung des Eigentümers ob, und ferner die Feststellung, ob in dem betreffenden Landdistrikt ein Bedürfnis für den Ankauf von Ansiedelungsland bestand (Art. 3). Der Abschluß des Kaufvertrages er folgt auf dem Wege freier Vereinbarung zwischen dem Staat und dem Landeigentümer. Das Angebot kann von beiden Seiten ausgehen. Vor­aussetzung für den Ankauf durch den Staat ist die Empfehlung des betreffenden Landstückes durch den Board (Art. 4). Aber dem Staate stand kein Mittel zu Gebote, den Eigentümer zum Verkauf zu zwingen, wenn dieser nicht verkaufen wollte.

x ) Der Board besteht nach Art. 3 des Gesetzes aus: 1. dem Surveyor General, 2. dem Commissioner of taxes, 3. dem Commissioner of Crown-Lands und 4. dem District Land Re- gistrar des betreffenden Landdistrikts.