Die Blütezeit der Kolonien
boten, durch tüchtige Arbeit in guten Jahren eine ihrer Kopfzahl entsprechende Summe zurückzulegen, die bei dem hohen Geldwert jener Zeit eine gesunde Fortentwicklung gewährleistete.
An diesem Jahresertrag hatte naturgemäß auch die Gemeinde selbst ihren Anteil. Entsprechend der Solidarhaft gegenüber der Regierung mußte sie darauf bedacht sein, für schlechte Jahre einen Fonds anzusammeln, der auch im Falle besonderer Ausgaben eine unvermutete Überlastung der einzelnen Wirtschaften vermeidbar machte. Leider — hier ist der Mangel aller archivalischen Quellen besonders unangenehm bemerkbar — haben wir für jene Zeit keinen einzigen Anhalt, wie hoch sich der Jahreshaushalt einer Gemeinde belief. Die Einkünfte müssen doch wesentlich in den Abgaben der Einzelhöfe bestanden haben. Vielleicht hat damals schon, wie heutzutage, eine kleine Abgabe für die Benutzung der Viehweide und des Holzschlagrechtes, wo ein solches überhaupt ausgeübt werden konnte, bestanden. Wo noch Gemeindeland in nennenswertem Umfang vorhanden war, bildete wohl auch in jener Zeit schon sein Pachtertrag eine wichtige Einnahmequelle. Viel kann es aber nicht gewesen sein, sein Umfang ging auch ständig zurück bei Neuverteilungen des Landes. Ebenso unorientiert sind wir über die Ausgaben der Gemeinden. Im Durchschnitt entfielen nach S. 56 im Jahre 1333 auf die Gemeinde 2517,52 Rubel. Sie teilen sich in zwei Hauptgruppen: die eigentlichen Verwaltungskosten—'sowohl für die Dorfverwaltung als auch der Beitrag für die Bezirksverwaltung — und die Summen, die für Dorfeinrichtungen erforderlich waren. Hierbei scheidet zunächst der Wegebau aus; er ist vielmehr als Naturallast zu bezeichnen, da jeder Dorfbewohner auf Anforderung an der Ausbesserung der Wege wie an ihrem Abstechen im Winterschnee teilzunehmen hat. Dagegen waren die primitiven Feuerlöschgeräte natürlich Gemeindeeigentum. Den Hauptbetrag aber nahmen der Unterhalt von Kirche und Schule in Anspruch. Ihnen haben wir eingehendere Aufmerksamkeit zu schenken.
Fünftes Kapitel
Kirche und Schule
In dem allgemeinen Landrecht von 1649 finden sich die ersten gesetzlichen Bestimmungen, die auf die lutherische Kirche in Rußland Bezug nehmen^). Doch hat noch für lange hinaus der Staat jede Einmischung in die innern Angelegenheiten der lutherischen Kirche vermieden. Der Grundsatz der Religionsfreiheit wurde zuerst von Peter dem Großen proklamiert in dem Manifest, in dem er im Jahre 1702 zur Einwanderung in sein Reich einlud, „solchergestalt, daß Wir bei der Uns von dem Allerhöchsten verliehenen Gewalt uns keines Zwangs über die Gewissen der Menschen an-
^) Die folgende Darstellung, soweit sie allgemeine Angelegenheiten der evangelischen Kirche Rußlands berührt, beruht auf den Werken Daltons, besonders auf dessen Verfassungsgeschichte der evangelisch-lutherischen Kirche in Rußland und Urkuudenbuch der evaugelisch-reformierten Kirche in Rußland.
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