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Verordnung betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo : nebst der Dienstanweisung betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit und Verfügung des Reichskanzlers betreffend die Führung der Gründbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen
Entstehung
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Verordnung^

betreffend

die Rechtsverhältnisse in den Schuhgebieten van Kamerun nnd Togo.

Vom 3 Juli 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig von Preußen :c.

verordnen auf Grnud des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete iReichs- Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt!

§- 1-

Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 187!) lReichs-Gesetzbl. S. 197) tritt für die Schutzgebiete vou Kamerun und Togo iu Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechts­verhältnisse der deutschen Schutzgebiete, mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abänderungen am 1. Oktober 1888 in Kraft.

§- 2.

Der Gerichtsbarkeit G 1) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutzgebiete wohuen oder sich aufhalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt werden.

§- 3-

Der Gouverneur vou Kamerun bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Ein­geborener im Siune dieser Verordunug anzuseheu ist und inwieweit auch Eiugeborene der Gerichtsbarkeit (§. 1) zu unterstellen sind.

§- 4.

Für das Schutzgebiet vou Kamerun wird in Kamerun und für das Schutzgebiet vou Togo wird in Togo eine Gerichtsbehörde erster Instanz errichtet.

§. 5.

Als Berufungs- und Beschwerdegericht wird an Stelle des Reichsgerichts (Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit §§. 18, 36, 43) für die Schutzgebiete eine Gerichtsbehörde in Kamerun errichtet, welche aus dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.

Auf die Beisitzer nnd den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in §. 0 Absatz 2, 7, 8 und 10 des Gesetzes über die Kousillargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.