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Mißhandlung des Pfleglings seitens des Pflegers hat in der Regel zur Folge, daß andere Verwandte des Kindes dieses zu sich nehmen, bezw. wenn es bei dem Aufnehmenden stirbt, daß sie ihn schadenserfaßpflichtig machen; sie bilden also eine Art auf- sichtführenden Familienrat, d. h. ihnen steht eine Kontrolle gegenüber dem Pfleger zu.
Nahe an das Institut unserer Vormundschaft grenzen dagegen schon die Fälle, in denen die Prüder eines Verschwenders diesem fein Eigentum abnehmen, um es selbst, aber für jenen, zu verwalten. Auch wenn der Mann infolge von Altersschwäche, Geisteskrankheit oder eines körperlichen Gebrechens, wie Blindheit usw. unfähig ist, feine Geschäfte selbst zu führen, übernehmen feine Söhne, in Ermangelung solcher feine Prüder, zusammen mit feiner Frau die Verwaltung feines Vermögens, dessen Herr er noch bis zu feinem Lebensende bleibt.
§ 22 .
Sklaverei.
Bis zum machtvolleren Eingreifen der Deutschen Regierung bestand unter den Herero auch eine Art Sklaverei 1 ) und zwar in der Hauptsache auf der Basis ethnologischer Verschiedenheit 2 3 ). Die Herero hatten nämlich bei ihrer Einwanderung die vor ihnen das Land bewohnenden Bergdamaras oder Haukoin 8 ) und die Buschmänner, auch Saan oder Aunin genannt, teils in die unwirtlichsten Sandwüften und die unzugänglichen Gebirgslandschaften zurückgetrieben 4 5 ), teils sie aber auch zu ihren Gefangenen und Leibeigenen gemacht, (daher legten sie ihnen auch den Namen Ovazorotua, d. i. Negersklaven 1 ’) bei), die sie zum Hüten ihres Viehes verwandten.
Die für diese „Sklaven“ jederzeit bestehende Möglichkeit, sich, womöglich unter Mitnahme von Vieh, vor einer allzustrengen Behandlung seitens ihrer Herren zu ihren Stammesbrüdern in
b v. Frangois nennt sie a. a. O. 174, ein „Zwangsdienstverhältnis“.
s ) Köhler, a. a. O. 311, Schinz, a. a. O. 123.
3 ) Vgl. Büttner, Hinterland 230 u. v. Frangois a. a. O. 76.
4 ) Hahn, a. a. O. 228. ^
5 ) Vgl. Brincker, Globus, Bd. 62 S. 41.