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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
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sie sozusagen ersessen. Vielleicht ist für diese Rechtsentwicklung auch die Stellung des okuruo-Inhabers als Stammespriefter nicht ohne Einfluß gewesen.

Die inzwischen gezogenen und für den Haushalt ver­wendeten Hutzungen, sowie Vieh, das für den Haushalt und zum Zwecke der ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft, wie z. B. zur Zahlung von Hirtenlohn und neuerdings auch der Kosten der Schutzimpfung gegen die Rinderpest, aus der Erb­schaft verkauft ist, braucht er dabei nicht zu ersetzen, wohl aber, wenn er solches z. B. für den Ankauf von Gewehren, Pferden usw. verbrauchte oder es verschenkt hat.

§ 21 .

Familiengewalt.

Im § 9, sowie gelegentlich der Abhandlung der Erbfolge, wurde schon erwähnt, daß eheliche minderjährige Waisen und die Frauen eines Verstorbenen stets an Verwandte, in der Regel an den Bruder des Vaters oder an den sonstigen Werfterben, und uneheliche Kinder an die Familie des Vaters der Mutter übergehen.

Büttner nennt dies Verhältnis wiederholtVormund­schaft, doch glaube ich kaum, daß man es mit einer wirklichen Vormundschaft vergleichen kann, schon deswegen, weil es bis zum Tode des betreffendenVormundes bestehen bleibt, wenn auch das Kind inzwischen mündig geworden ist 1 ). Das Verhält­nis ist deswegen eher mit einer Art Familiengewalt zu ver­gleichen, durch die der Aufzunehmende dem Aufnehmenden gegenüber alle Rechte, aber auch alle Pflichten eines Familien­angehörigen des Aufnehmenden erhält.

Während dieser, bezw. sein Erbe, den Pflegling bis zu dessen Tode, selbst als altersschwache Person noch unterhalten muß, nur Geistesgestörte werden, wenn keine Zaubermittel ihre Genesung mehr bewirken können, getötet, ist letzterer zu allen Dienstleistungen ihm gegenüber verpflichtet, die seine eigenen Angehörigen auch tun müssen, und der Pfleger hat an seinem Vermögen Hutznießung. Eine Vernachlässigung oder

Vgl. Büttner, Ausld. 1882 S. 856.