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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
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ihn durch den nach ihm nächftberechtigten ersetzt, so z. B. wenn der Sterbende einen noch unerwachfenen jüngeren Bruder als nächftberechtigten aber schon einen erwachsenen und mächtigen eigenen Sohn als zweitberechtigten Erben hat.

Unbekannt scheint ihnen dagegen die letztwillige Einsetzung eines Erfatzerben zu fein; schlägt daher der eigentliche Erbe die Erbschaft aus, etwa weil er Christ werden will und daher das mit heidnischen Sitten und Gebräuchen unlösbar verbundene Erbe nicht annehmen kann, so erwirbt stets der nach der her­kömmlichen Erbfolge zweitberechtigte Erbe dasselbe. Bekannt ist ihnen aber wieder eine Art Vermächtnis, die in der Weife erfolgt, daß der Erblasser dem oruzo-Erben auferlegt, etwa einem Lieblingskinde aus der oruzo-Erbschaft eine besondere Kaiebas (Milchgefäg), natürlich mit den zu ihr gehörigen Kühen, zu schenken, wie er ihm auch umgekehrt verbieten kann, einen nahen Verwandten, der ihm oder feinen Angehörigen nach dem Leben trachtete, oder sich in sonst einer Weife bei ihm unbeliebt machte, überhaupt etwas aus der Erbschaft zu geben. Trifft der Erblasser dagegen keine solche Bestimmung, so wird der Angehörige, selbst wenn er des Erblassers Tod herbeigeführt hat, dadurch nickt erbunwürdig, wenngleich die anderen Ver­wandten des Erblassers danach trachten werden, ihm einen nur möglichst geringen Teil des Nachlasses zukommen zu lassen.

Alle diese letztwilligen Bestimmungen pflegt der Erblasser in der Regel vor zwei bis drei oder auch mehr Zeugen zu treffen, die sowohl Männer wie Frauen fein können, doch kann er sie jederzeit widerrufen und in obiger Form andere Be­stimmungen treffen.

§ 20 .

Weitere Reclitsscliicksale des Nachlasses.

Infolge des so eigentümlichen und in vielen Einzelfällen nur mit Mühe klarzustellenden oruzo- und eanda-Erbrechts der Hereo, sowie auch des Umstandes, daß jeder vermögendere Mann von Verwandten und Freunden Vieh teils als Lehen, teils alsGeschenk auf Lebenszeit erhält 1 ), das dann mit feinem ganzen Nachwuchs nach dem Tode des Geliehenen bezw. Be-

0 Vgl. Büttner, Ausland 857.